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Ansprüche auf Rückzahlung von Zuwendungen

Verjährungsbedingungen im Hinblick auf Fördermittelrückforderungen

Rückforderungsrisiken bei Fördermitteln

Eine Rückforderung von Fördermitteln kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der Fördermittelempfänger Auflagen nicht eingehalten hat. Freilich besteht bereits bei der Frage, ob Auflagen eingehalten worden sind, erheblicher Interpretationsspielraum. Zudem steht die Entscheidung über die Rückforderung regelmäßig im Ermessen des Fördermittelgebers. Verkompliziert wird die Lage noch dadurch, dass bei der Entscheidung über die Rückforderung auf Seiten der öffentlichen Hand zumeist mehrere Behörden involviert sind, beispielsweise Behörden zur Prüfung der Verwendungsnachweise, Investitionsbanken und die einschlägigen Fachministerien.

Gemenge aus öffentlich- und zivilrechtlichen Verjährungs- und Ausschlussfristen

Das öffentliche Recht kennt kein eigenes System des Verjährungsrechts. Eine spezifisch verwaltungsrechtliche Regelung findet sich in § 48 Abs. 4 VwVfG:

Wenn demnach eine Fördermittelbehörde Kenntnis von Tatsachen erlangt, die eine Rücknahme oder einen Widerruf rechtfertigen, muss die Rücknahme bzw. der Widerruf innerhalb von einem Jahr ab Kenntnisnahme erfolgen.

Freilich reicht hierfür ein „Kennenmüssen“ von entsprechenden Tatsachen nicht aus; erforderlich ist vielmehr die positive Kenntnis. Auch kommt es gerade auf die Kenntnis der für die Rückforderung zuständigen Behörde an, während eine Kenntniserlangung durch anderweitige Behörden irrelevant ist.

Die Rechtsprechung wendet dementsprechend daneben auch die zivilrechtlichen Verjährungsregelungen auf öffentlich-rechtliche Ansprüche entsprechend an. Von Bedeutung ist hier zum einen die absolute Verjährungsfrist von zehn Jahren ab Entstehung des Anspruchs gemäß § 199 Abs. 4 BGB ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grobfahrlässige Unkenntnis der Behörde vom Anspruch sowie die kurze Verjährungsfrist von drei Jahren ab Kenntnis oder grobfahrlässiger Unkenntnis vom Anspruch, beispielsweise aufgrund der Einreichung des Verwendungsnachweises. Problematisch ist insoweit, wann Rückforderungsansprüche zur Entstehung gelangen, nämlich mit dem Auflagenverstoß oder mit dem Erlass des Rückforderungsbescheides:

Hier hat das Bundesverwaltungsgericht kürzlich klargestellt, dass der Rückforderungsbescheid zwar den Erstattungsanspruch rückwirkend zur Entstehung bringt, dieser allerdings zuvor nicht durchsetzbar ist, was dann wiederum jedenfalls die Anwendung der kurzen Verjährungsfrist ausschließt. Dagegen verjähren Zinsen wegen nicht zeitgerechter Mittelverwendung nach § 49a Abs. 4 VwVfG bereits regelmäßig mit der Erkennbarkeit des Zinsanspruchs.