Neuigkeiten

Telemedizin umsatzsteuerpflichtig?

EuGH-Vorlage zur Steuerpflicht von Telemedizin

Im Ausgangsverfahren geht es um einen Leistungserbringer (GmbH), der im Auftrag von gesetzlichen Krankenkassen ein sog. Gesundheitstelefon betrieben hat. Die Versicherten wurden durch Krankenschwestern und medizinische Fachangestellte in medizinischer Hinsicht beraten. Das Finanzamt hat die Beratungsleistungen umsatzsteuerpflichtig eingestuft. Diese Sichtweise wurde vom Finanzgericht bestätigt, da im Rahmen des Gesundheitstelefons weder eine Ferndiagnose gestellt wurde, noch die erteilten Informationen auf medizinischen Feststellungen beruhten.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat das Revisionsverfahren ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zwei Fragestellungen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Besondere Brisanz steckt dabei ggf. eher in der zweiten Vorlagefrage, im Rahmen derer geklärt werden soll, welche Anforderungen an die berufliche Befähigung zur Erbringung von Heilbehandlungsleistungen zu stellen sind.

Nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG wird eine Tätigkeit u.a. als Arzt oder einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit steuerfrei gestellt. Ob diese Regelung für den Bereich der „Telemedizin“ aus unionsrechtlicher Sicht eng oder eher weit auszulegen ist, wird eine zukunftweisende Entscheidung sein.

Denn es liegt nicht außerhalb jeglicher Wahrscheinlichkeit, dass Heilbehandlungsleistungen – dank des technischen Fortschritts - zukünftig auch durch Maschinen mit künstlicher Intelligenz erbracht werden bzw. der Arzt mithin durch den Computer „ersetzt“ wird. Von daher wird es Aufgabe des EuGHs sein darüber zu entscheiden, was in Auslegung des Richtlinienrechts noch Heilbehandlungsleistungen sein kann bzw. von wem (oder was) die Leistung erbracht werden muss.

Hier finden Sie Infomationen zu unseren Leistungen im Bereich Medizinrecht.