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Alle Jahre wieder - Rechtstreit zwischen Chefarzt und Klinik findet endlich ein Ende

BAG zur Kündigung des katholischen Chefarztes

Nach fast zehn Jahren scheint der nicht enden wollende Rechtsstreit um die Zulässigkeit der Kündigung eines Chefarztes durch ein katholisches Krankenhaus wegen seiner Wiederheirat nun in die Schlussrunde zu gehen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) folgte mit Urteil vom 20. Februar 2019 dem Europäischen Gerichtshof (EuGH), der im September 2018 geurteilt hatte, dass es gerichtlich überprüf- und feststellbar sein müsse, ob die Religion oder die Weltanschauung im Hinblick auf die Art der beruflichen Tätigkeit überhaupt eine gerechtfertigte berufliche Anforderung darstelle (Urteil v. 11. September 2018 Az: C-68/17).

Die Erfurter Richter hatten nun zu beurteilen, ob dies im konkreten Fall des Chefarztes angenommen werden konnte. Dies wurde – im Ergebnis wenig überraschend – verneint und die Kündigung für unwirksam erklärt. Die Loyalitätspflicht, keine nach dem Glaubensverständnis der katholischen Kirche ungültige Ehe zu schließen, sei im Hinblick auf die Tätigkeit als Chefarzt keine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung.

Dem katholischen Krankenhaus bleibt nach dieser Entscheidung nun theoretisch noch einmal der Weg zum Bundesverfassungsgericht (BVerfG). Dort könnte in Frage gestellt werden, ob der EuGH mit seiner Entscheidung seine Kompetenzen überschritten hat. 

Ob dieser Schritt gegangen wird, bleibt abzuwarten. Die Klärung der Frage hat für die Reichweite des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts weiterhin Bedeutung. In der Praxis hat die katholische Kirche in der Zwischenzeit allerdings schon reagiert und ihre Loyalitätsanforderungen geändert, so dass eine ähnliche Kündigung wohl ohnehin nicht mehr ausgesprochen würde.