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Zyto-Rückforderungen - Umsatzsteuer kann erstattet werden

Der BGH hat entschieden!

Der BGH hat mit mehreren Urteilen vom 20.02.2019 entschieden, dass eine berechnete, aber nicht angefallene Umsatzsteuer auf patientenindividuell hergestellte Zytostatika, abzüglich der nachträglich entfallende Vorsteuerabzug des Krankenausträgers, zurückgefordert werden kann.

Bekanntermaßen entschied der Bundesfinanzhof im Jahr 2014, dass Zytostatika, die in Krankenhausapotheken patientenindividuell hergestellt und abgegeben werden, rückwirkend bis 2010 umsatzsteuerfrei sind, weil sie einen mit der ärztlichen Heilbehandlung „eng verbundenen Umsatz“ darstellen. Per Anwendungserlass des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 28.09.2016 wurde die Entscheidung allgemeingültig.

Die hieraufhin erhobenen Rückforderungsklagen der Krankenkassen führten zu einer uneinheitlichen Rechtsprechung mit verschiedenen Begründungsansätzen. Im Schwerpunkt befassten sich die Gerichte damit, welchen Inhalt die jeweiligen Preisabreden zwischen den Krankenhausträgern und den Kostenträger habe.

Der BGH hat nun diese Berufsurteile aufgeboben und die Sachen an das jeweilige Berufsgericht zurückverwiesen. Nach Ansicht des BGH handelt es sich bei den getroffenen Vereinbarungen um Bruttopreisabreden. Trotz der Annahme einer Bruttopreisabrede sei eine (teilweise) Rückforderung der gezahlten Umsatzsteuer möglich, da die an das Finanzamt abgeführten Umsatzsteuerbeträge nachträglich zurückgefordert werden können, wobei der Vorsteuerabzug von der Forderung abzuziehen ist. Der BGH geht davon aus, dass die Vertragsparteien bei Kenntnis der Umsatzsteuerfreiheit als redliche Vertragsparteien hypothetisch einen abweichenden Preis vereinbart hätten. Diese hypothetisch vereinbarte Vergütung ist nicht ohne weiteres mit dem Nettopreis gleichzusetzen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Vertragsparteien, statt der angesetzten Vergütung, hypothetisch einen um die Differenz zwischen Umsatzsteueranteil und vorgenommenem Vorsteuerabzug verminderten Preis vereinbart hätten.

Der BGH hat die Verfahren an die jeweiligen Berufsgerichte zurückverwiesen, verbunden mit der Aufgabe, die Vorsteuerabzüge der Krankenhausträger zu ermitteln.

Es ist zu begrüßen, dass der BGH den Vorsteuerabzug berücksichtigt und in Abzug bringt, da hierdurch nunmehr eine gewisse Rechtssicherheit bei Forderungen privater Krankenversicherungen entsteht. Ob der BSG im Bereich der gesetzlichen Krankenkassen eine vergleichbare Entscheidung trifft, bliebt abzuwarten.