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Update zur Kurzzeitpflege

Anspruch bei fehlender Pflegebedürftigkeit

Der Leistungsanspruch auf Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit ergänzt seither die erweiterten Leistungsansprüche auf häusliche Krankenpflege (Unterstützungspflege) und auf Haushaltshilfe. Die Krankenkassen erbringen die Kurzzeitpflege für einen begrenzten Leistungszeitraum: Anspruch auf acht Wochen je Kalenderjahr und begrenzt auf einen Gesamtbetrag von bis zu 1.612 Euro im Kalenderjahr (vgl. § 42 Absatz 2 Satz 1 und 2 SGB XI). Der Anspruch besteht, wenn (noch) kein Pflegegrad 2, 3, 4, oder 5 nach dem SGB XI vorliegt, und wegen schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung, aufgrund krankheitsbedingter Einschränkungen im Bereich der Grundpflege und Hauswirtschaft Unterstützung notwendig ist.

Wie aus einem Bericht des GKV-Spitzenverbandes aus Januar 2019 hervorgeht, wird die Leistung gut angenommen. Seit dem Einführungsjahr 2016 haben die Krankenkassen zur Realisierung des Anspruchs auf Kurzzeitpflege nach § 39c SGB V über 37 Mio. Euro gezahlt und die entsprechende Kurzzeitpflege wird dabei überwiegend in Form von variabel zur Verfügung stehenden Plätzen in stationären Pflegeeinrichtungen (sogenannte eingestreute Kurzzeitpflegeplätze) erbracht. Im Ergebnis sind keine weitergehenden gesetzlichen Änderungen mehr erforderlich und der Bericht spiegelt eine weitgehende Etablierung des Sachleistungsanspruchs auf Kurzzeitpflege nach § 39c SGB V wider.

Weiter Informationen: Bericht des GKV-Spitzenverbandes zu den Erfahrungen mit der Einführung der Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit (Unterrichtung durch die Bundesregierung, Drs. 19/6933)