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Trägerfreundliches Urteil zur APG DVO

Sozialgericht bestätigt unsere Auffassung

In seinem Urteil vom 6. Dezember 2018 (S 28 SO 384/17) gab das Sozialgericht Düsseldorf der Klägerin Recht. Die Parteien stritten in der vorliegenden Angelegenheit um die aufwandsmindernde Berücksichtigung von Zuschüssen aus Stiftungsmitteln im Bereich der langfristigen Anlagegüter.

Begründung

Das Gericht führt zur Begründung seiner Entscheidung aus, dass die Stiftungsmittel keine öffentliche Förderung im Sinne des § 82 Abs. 3 SGB XI in Verbindung mit § 9 SGB XI darstellen würden. Es wird zudem die diesseitige Auffassung bestätigt, dass diese Vorgehensweise bereits ausdrücklich der Gesetzesbegründung zur APG NRW zu entnehmen ist. So führt das Sozialgericht in seiner Entscheidung (Rn. 21) wörtlich aus: „Die Mittel der T X des Landes NRW gehören nach dieser eindeutigen Gesetzesbegründung zur Überzeugung des Gerichts nicht zu den öffentlichen Förderungen im Sinne des § 10 Abs. 2 Satz 2 APG NRW und sind damit im Rahmen der Finanzierung nicht in Abzug zu bringen. Dieser ausdrückliche Wille des Landesgesetzgebers ist für das Gericht maßgeblich.“ Auch weist das Gericht zutreffender Weise auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes hin. Das Bundessozialgericht hat in seinem Urteil vom 10.3.2011 (B 3 P 3/10 R) die Mittel einer Stiftung, die ihr wie in NRW aus der Lotteriekonzessionsabgabe zur Erfüllung wohlfahrtspflegerischer Aufgaben zufließen, als Eigenkapital eingestuft und nicht zu den öffentlichen Mitteln im Sinne des § 9 SGB XI gezählt.

II. Instanz?

Gegen dieses erstinstanzliche Urteil sind Rechtsmittel eingelegt worden. Es bleibt abzuwarten, wie das Landessozialgericht entscheiden wird. Diesseits wird die Begründung des Sozialgerichts allerdings als vollumfänglich zutreffend erachtet.