Neuigkeiten

BMF überarbeitet GoBD

Entwurf der Neufassung

Das BMF beabsichtigt die Änderung der Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD). Hierzu ergänzt die Finanzverwaltung ihre allgemeinen Ausführungen für elektronische Buchführung in Randziffer (Rz.) 20 des Entwurfs dahingehend, dass auch Cloud-Systeme steuerlich relevante Vor- und Nebensysteme darstellen können.

Sofern die übrigen Voraussetzungen der GoBD eingehalten werden, eröffnet Rz. 130 des Entwurfs dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, Belege mittels Smartphone zu digitalisieren. Wenn der Steuerpflichtige ein ersetzendes Scannen im Zusammenhang mit einer nach § 146 Abs. 2a AO genehmigten Verlagerung der elektronischen Buchführung praktiziert, so ist es nach Rz. 136 des Entwurfs zulässig, die Belege am Ort der elektronischen Buchführung (also im Ausland) zu digitalisieren. Voraussetzung ist, dass das Scannen zeitnah zur Verbringung der Papierbelege ins Ausland zu erfolgen hat.

Im Zusammenhang mit der Belegdigitalisierung steht die veränderte Rz. 135 des Entwurfs: Hier ist vorgesehen, dass bei einer Konvertierung aufbewahrungspflichtiger elektronischer Unterlagen nur noch die konvertierte Fassung aufzubewahren ist, sofern keine bildlichen oder inhaltlichen Veränderungen vorgenommen wurden, sämtliche Informationen bei der Konvertierung vollständig erhalten bleiben, die Konvertierung in einer Verfahrensdokumentation beschrieben wurde und die Möglichkeiten der maschinellen Auswertung und des Datenzugriffs durch die Finanzverwaltung nicht beeinträchtigt werden.