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Vorschrift des Krankenhauszweckbetriebes von Änderung des Gemeinnützigkeitsrechts betroffen

Änderung des AEAO

Die Bundesfinanzverwaltung hat zum 31. Januar wesentliche Änderungen in den AEAO zu den Vorschriften des sog. Gemeinnützigkeitsrechts vorgenommen. Davon ist u.a. auch die Vorschrift des Krankenhauszweckbetriebes gem. § 67 AO betroffen.

Änderung des AEAO zu § 67 AO

Die Finanzverwaltung geht davon aus, dass typischerweise von einem Krankenhaus gegenüber seinen Patienten erbrachte Leistungen dem Zweckbetrieb zuzuordnen sind, soweit das Krankenhaus zur Sicherstellung seines Versorgungsauftrages von Gesetzes wegen zu diesen Leistungen befugt ist und der Sozialversicherungsträger die entstehenden Kosten trägt. Auslöser dieser Änderung ist ein Urteil des BFH, bei dem die Finanzverwaltung Leistungen im Rahmen von § 116b SGB V (a.F.) zunächst nicht dem Krankenhauszweckbetrieb zugeordnet hatte. Der BFH hatte das anders gesehen.

BFH-Verfahren anhängig

In einem weiteren interessanten Fall geht es um die Abgabe von Zytostatika an ambulant behandelte Patienten, bei denen die Behandlung durch gem. § 116 SGB V ermächtigte Krankenhausärzte erfolgte. Die Finanzverwaltung lässt entsprechend den Regelungen im AEAO zu § 67 AO bei derartigen Behandlungsleistungen nur dann eine Zurechnung zum Krankenhauszweckbetrieb zu, wenn der ermächtigte Arzt im Rahmen seiner Dienstaufgabe tätig wird. Das FG Münster hat dies bereits anderes gesehen und nicht auf die (dienst-) vertragliche Regelung abgestellt. Der BFH hat nunmehr darüber zu befinden, ob ambulante Behandlungen im Rahmen von § 116 SGB V insgesamt dem ertragsteuerfreien Krankenhauszweckbetrieb zuzuordnen sind.

Sinn und Zweck der Zweckbetriebsvorschrift nach § 67 AO ist, die Sozialversicherungsträger als Kostenträger für ihre Versicherten steuerlich zu entlasten. Von daher wäre es sachgerecht, wenn der BFH den Anwendungsbereich extensiv auslegt.