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Erhöhung des Grundbetrags

Anpassung des Arbeitsentgelts in Werkstätten und anderen Leistungsanbietern

Der Bundesrat hat in seiner 976. Sitzung am 12. April 2019 beschlossen, gegen den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Anpassung der Berufsausbildungsbeihilfe und des Ausbildungsgeldes gemäß Artikel 76 Abs. 2 GG keine Einwendungen zu erheben. Der Deutsche Bundestag wird am Donnerstag, den 9. Mai 2019 den Gesetzesentwurf ohne Aussprache zur weiteren Beratung an den Ausschuss für Arbeit und Soziales überweisen.

Würde das Gesetz so wie in der Entwurfsfassung verabschiedet, bedeutete dies für Werkstätten für behinderte Menschen und andere Leistungsanbieter folgendes:

Damit einher ginge eine Änderung der Höhe des Ausbildungsgeldes im Berufsbildungsbereich bzw. des Grundbetrags im Arbeitsbereich in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen und bei Maßnahmen anderer Leistungsanbieter nach § 60 SGB IX von bislang monatlich 80,00 € auf 117,00 € (§ 125 SGB III-neu) und nochmals ab 01.01.2020 auf 119,00 €.

Ungeachtet der Tatsache, dass eine höhere Ausbildungsvergütung bzw. ein höherer Grundbetrag jedem einzelnen Beschäftigten mit Behinderungen vergönnt ist, würfe dies für Werkstätten für behinderte Menschen und andere Leistungsanbieter nicht unerhebliche Probleme auf. Denn die Erhöhung des Grundbetrages hätte auch zur Folge, dass sich das Arbeitsentgelt im Arbeitsbereich der Werkstätten und bei anderen Leistungsanbietern erhöhte. Dessen Höhe ergibt sich nämlich aufgrund der Regelung des § 221 Abs. 2 SGB IX aus dem Grundbetrag in Höhe eben dieses Ausbildungsgeldes und einem leistungsangemessenen Steigerungsbetrag.

Das Arbeitsentgelt ist aus dem Arbeitsergebnis der Werkstatt bzw. des anderen Leistungsanbieters zu zahlen – anders als das Ausbildungsgeld im Berufsbildungsbereich, das von der Bundesagentur für Arbeit getragen wird. Stiege mithin das Arbeitsentgelt, so ginge dies zu Lasten des in der WfbM verbleibenden Teils des Arbeitsergebnisses nach Zahlung der Arbeitsentgelte oder wäre – schlimmstenfalls – aus diesem gar nicht mehr bestreitbar. Dies gilt umso mehr eingedenk der Tatsache, dass Werkstätten einen Rehabilitationsauftrag haben, den sie im Zweifel auch ohne jeden Kundenauftrag zu erfüllen haben. Ferner mag es auch Werkstätten geben, die bislang im Monatsdurchschnitt aller Werkstattbeschäftigten weniger als 117,00 € bzw. 119,00 € als Arbeitsentgelt ausgezahlt haben.

Was also tun, wenn die finanzielle Lage der WfbM und des anderen Leistungsanbieters die Steigerung des Grundbetrages bzw. des Arbeitsentgelts nach erfolgter Gesetzesänderung nicht oder nicht zur Gänze hergäben?

Eine Steigerung des Arbeitsergebnisses ist natürlich der naheliegendste Weg, aber leider nicht immer erreichbar; schon gar nicht in Anbetracht der Tatsache, dass das Gesetz schon am 01. August 2019 in Kraft träte. Die Wirtschaftsplanung 2019 der WfbM in Deutschland dürfte damit über den Haufen geworfen werden und spätestens für 2020 wären finanzielle Zusatzbelastungen im sechsstelligen Bereich zu tragen, wenn keine individuelle Lösung in der einzelnen WfbM gefunden würde.

Eine Änderung der Entgeltordnung der Werkstatt, die den zum Grundbetrag hinzukommenden Steigerungsbetrag möglicherweise nach unten anpassen könnte, wäre zum einen so kurzfristig, zum anderen möglicherweise gar nicht oder nur schwer umzusetzen – ungeachtet der Tatsache, dass dies den Zweck des neuen Gesetzes konterkarierte. Der Steigerungsbetrag bemisst sich nach der individuellen Arbeitsleistung der Menschen mit Behinderung, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitsmenge und Arbeitsgüte, die sich nicht verändert hätten, und unterliegt zudem dem Mitbestimmungsrecht des Werkstattrates.

Bereits im Lagebericht 2018 bzw. dem Jahresabschluss der WfbM sollte daher auf diese Problematik hingewiesen werden, da der Sachverhalt bereits seit Anfang Februar 2019 bekannt ist.

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