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Öffentlich-öffentliche Zusammenarbeit auf dem Prüfstand

Welche Alternativen stehen zur Verfügung?

Der Gesetzgeber möchte mit § 2b Abs. 3 Nr. 2 UStG auch zukünftig die öffentlich-öffentliche Zusammenarbeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) von der Umsatzbesteuerung ausnehmen. Seit seiner Einführung steht er allerdings in der Kritik, weil er inhaltlich von der Mehrwertsteuersystemrichtlinie abweicht. Es ist daher fraglich, inwieweit diese Privilegierung auf Dauer Bestand haben wird.

Welche Alternativen stehen jPöR in Bezug auf die öffentlich-öffentliche Zusammenarbeit dann noch zur Verfügung?

  • Kann das Kriterium größerer Wettbewerbsverzerrungen ohnehin ausgeschlossen werden, werden auf öffentlich-rechtliche Grundlage erbrachte Leistungen jPöR bereits gem. § 2 b Abs. 1 UStG von der Umsatzbesteuerung ausgenommen.
  • Bei Vorliegen eines gesetzlich geregelten Anschluss- und Benutzungszwangs können Leistungen zwischen jPöR nach § 2b Abs. 3 Nr. 1 UStG von der Umsatzbesteuerung ausgenommen werden. Während kirchliche Körperschaften durch ihr eigenes kirchliches Gesetzgebungsverfahren entsprechende Gesetze relativ aufwandsarm erlassen können ist diese Möglichkeit für Kommunen aufgrund deutlich komplexerer Gesetzgebungsverfahren wohl in der Regel nicht so einfach realisierbar.
  • Als weitere Möglichkeit kommt die Steuerbefreiungsnorm für so genannte Kostenteilungsgemeinschaften in Frage. Die Befreiungsnorm gilt allerdings nur für bestimmte Dienstleistungen, so dass nicht das ganze Leistungsspektrum der öffentlich-öffentliche Zusammenarbeit abgedeckt wird. Auch ist noch unklar, ob öffentlich-öffentliche Zusammenschlüsse in Gänze von dieser Rechtsnorm umfasst werden.

Es bleibt abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung zum § 2b UStG generell und insbesondere zum § 2b Abs. 3 Nr. 2 UStG entwickeln wird. Die öffentliche Hand ist allerdings jetzt schon gut beraten, alternative Gestaltungen (fehlender Wettbewerb, Steuerbefreiungsnormen) zu durchdenken.

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