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Wichtige Entscheidung des BSG

Auch nach dem Bundesteilhabegesetz!

Das Bundessozialgericht (BSG) hat am 29. Mai 2019 in zwei Verfahren, vertreten durch die Curacon Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, über die seit Zeiten des Bundessozialhilfegesetzes ungeklärte Rechtsfrage der Bestandteile der Vergütungsvereinbarungen von Werkstätten für behinderte Menschen entschieden, mithin die Regelung des § 41 Abs. 3 S. 3 SGB IX – und damit sozusagen auch gleich über eine Regelung des Bundesteilhabegesetzes (BTHG).

Denn durch das BTHG ist diese Rechtsfrage mitnichten überholt; ihre Grundlage findet sich nur an anderer Stelle im Gesetz: § 58 Abs. 3 und § 125 Abs. 4 n.F. SGB IX. Sie gilt darüber hinaus für andere Leistungsanbieter nach § 60 SGB IX und hat Ihre Bedeutung mithin erweitert.

Maßgeblich für die Refinanzierung über die Vergütung der WfbM sind danach die für die Erfüllung der Aufgaben und fachlichen Anforderungen der WfbM als Träger von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben notwendig Kosten. Darüber hinaus fließen diejenigen Kosten ein, die mit der wirtschaftlichen Betätigung in Zusammenhang stehen, soweit diese Kosten unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse beim Leistungserbringer und der dort beschäftigten Menschen mit Behinderungen nach Art und Umfang über die in einem Wirtschaftsunternehmen üblicherweise entstehenden Kosten hinausgehen.

Die Urteile des BSG liegen noch nicht in schriftlicher Form vor. Dem Terminbericht und den Darlegungen des Senats bei Urteilsverkündung war jedoch folgende entscheidende Maßgabe zu entnehmen:

Der Umstand, dass mit der Beschäftigung im Arbeitsbereich der Werkstatt auch wirtschaftliche Arbeitsergebnisse angestrebt werden, führe nicht dazu, alle Kosten, die mit der Arbeitsleistung der behinderten Menschen in Zusammenhang stehen, der wirtschaftlichen Betätigung der Werkstatt zuzuordnen – mit der Folge, dass diese dann nicht vergütungsrelevant wären.

Sobald die Urteile vorliegen, werden wir wieder darüber berichten, um größtmögliche praktischen Nutzen für Ihre Vergütungsverhandlungen zu schaffen!

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