Neuigkeiten

2. Phase der Corona-Überbrückungshilfe

Antragsfrist bis 31.01.2021 verlängert

Richtig freuen mag sich niemand, ist der Anlass doch mehr als bedrückend! Leider besteht aufgrund der aktuellen Entwicklungen die Notwendigkeit, die Überbrückungshilfe des Bundes in eine zweite Phase gehen zu lassen. Demnach können Unternehmen im Rahmen der Corona-Überbrückungshilfe II seit dem 20. Oktober 2020 die entsprechenden Anträge für die Fördermonate September bis Dezember 2020 mit der Unterstützung von prüfenden Dritten stellen. Die Antragsfrist endet am 31. Dezember 2020.

Verbesserte Konditionen

Dabei ist zu beachten, dass die Förderung ausgeweitet und vereinfacht wird. Im Detail bedeutet dies, dass in der zweiten Phase erleichterte Zugangsbedingungen bestehen, die sich auf den Umsatzeinbruch beziehen und sich wie folgt darstellen lassen: 

  • ein Umsatzeinbruch von mindestens 50% in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten oder
  • ein Umsatzeinbruch von mindestens 30% im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum

Zudem gelten in der zweiten Phase nun höhere Förderbeträge, welche sich wie in der ersten Phase nach den entsprechenden Umsatzeinbrüchen in den Fördermonaten richten. Unverändert zur ersten Phase ist eine Förderung der betrieblichen Fixkosten in Höhe von bis zu 50.000 Euro pro Fördermonat möglich, wobei die Förderhöchstgrenze für verbundene Unternehmen in Höhe von 200.000 Euro nicht für gemeinnützige Unternehmensverbünde und gemeinnützige Unternehmen mit mehreren Betriebsstätten gilt. Dabei sind nun folgende Erstattungen angesetzt:

  • Erstattung von 90% der Fixkosten bei mehr als 70% Umsatzeinbruch
  • Erstattung von 60% der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch zwischen 50% und 70%
  • Erstattung von 40% der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 30%

Weitere Ausweitungen und Vereinfachungen sind u.a. die Erhöhung der Personalkostenpauschale von 10% der förderfähigen Kosten auf 20% und die Aufhebung der maximalen Förderhöhe von 9.000 Euro bzw. 15.000 Euro bei bis zu 5 bzw. 10 Beschäftigten im Rahmen der KMU-Deckelungsbeträge. Zusätzlich sollen bei der zukünftigen Schlussabrechnung Nachzahlungen ebenso berücksichtigt werden wie Rückforderungen.

Antragsberechtigung und „Einnahmebegriff“ gemeinnütziger Unternehmen

Der für eine Antragsberechtigung erforderliche Umsatzrückgang bemisst sich nach steuergesetzlichen Regelungen, hier nach dem steuerbaren Umsatz im Sinne des § 1 UStG. Dazu gehören z. B. auch Anzahlungen, nicht als Umsatz gelten dagegen z. B. Umsätze innerhalb eines Unternehmensverbundes (interne Leistungsverrechnung).  

Bei gemeinnützigen Unternehmen (i.S.d. §§ 51 f AO) wird statt auf die Umsätze auf die Einnahmen abgestellt. Die Einnahmen umfassen nach den FAQ des BMWi die am Markt erzielten Umsätze, Mitgliedsbeiträge und Spenden sowie Zuwendungen der öffentlichen Hand, wobei insbesondere Zuschüsse nach dem SodEG und Corona-Hilfen nicht als Einnahmen zu berücksichtigen sind.

In der Eingliederungshilfe zahlen Kostenträger den Unternehmen für Betreuungsleistungen an Menschen mit Behinderungen in sog. WfbM eine sog. Betreuungspauschale (§§ 123, 49 f. SGB IX), die während der Corona-Krise fortgezahlt wurden. Nach Auffassung der BAGWfbM handelt es sich hierbei nicht um „Einnahmen, die am Markt erzielt“ werden und die daher – nach Auffassung der BAGWfbM – bei der Antragsstellung nicht als „Einnahmen“ zu berücksichtigen sind.

Nach herrschender Rechtsauffassung handelt es sich bei den Betreuungsentgelten um steuerbare Entgelte i. S. d. UStG, die nach § 4 Nr. 16 f UStG der Umsatzsteuerbefreiung unterliegen und insoweit grundsätzlich auch als Einnahmen bei der Ermittlung des Umsatzrückgangs zu erfassen sind. Unsere dahingehende Anfrage beim BMWi bestätigte diese Rechtsauffassung, sodass wir empfehlen, die von den Unternehmen erhaltenen Betreuungsentgelte bei der Ermittlung des Umsatzrückgangs zu berücksichtigen.

Status: Wirtschaftliche Schwierigkeiten

Wie bereits in der ersten Phase der Überbrückungshilfe, sind allerdings Unternehmen, welche sich bereits zum 31.12.2019 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten im Sinne des Artikels 2 Nummer 18 der Verordnung (EU) Nummer 651/2014 (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) befunden haben und diesen Status danach nicht wieder überwunden haben, nicht antragsberechtigt. Dieses Ausschlusskriterium beinhaltet u.a. den Verlust von mehr als der Hälfte des Stammkapitals. An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass für die zweite Phase der Überbrückungshilfe folgendes gilt: Falls ein Unternehmen im beihilferechtlichen Sinne keine Eigenmittel gemäß Art. 2 Nr. 18 lit. A und b AGVO besitzt (wie z.B. Vereine), ist bezüglich des Eigenkapitalkriteriums die Bestimmung des Status „Unternehmen in Schwierigkeiten“ nicht anwendbar.

Bezüglich der vom BMWi und BMF bekannt gegebenen sog. „FAQ-Corona-Überbrückungshilfen“ wurde mit Datum vom 03.11.2020 hierzu folgende ergänzende Regelung aufgenommen:

Gilt nur ein Teil eines Unternehmensverbunds als gemeinnützig, ein anderer Teil (bspw. die Träger) jedoch nicht, gelten die hier genannten Bestimmungen für gemeinnützige Unternehmen nur für den gemeinnützigen Teil des Unternehmensverbundes. Folglich könnte in diesem Fall ein separater Antrag für jedes gemeinnützige Unternehmen bzw. jede gemeinnützige Betriebsstätte im Unternehmensverbund gestellt werden. Für alle nicht-gemeinnützigen Verbundunternehmen könnte insgesamt nur ein gemeinsamer Antrag gestellt werden.“

Das Kriterium der wirtschaftlichen Schwierigkeiten zum 31.12.2019 gilt darüber hinaus für kleine und Kleinstunternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten und einem Jahresumsatz und/oder einer Jahresbilanzsumme von weniger als 10 Mio. unabhängig von der Dauer ihres Bestehens nur dann, wenn sie Gegenstand eines Insolvenzverfahrens nach nationalem Recht sind oder sie bereits Rettungshilfen oder Umstrukturierungsbeihilfen erhalten haben.

Unveränderte Vorgaben und Inhalte der Überbrückungshilfe

Neben den o.g. verbesserten Konditionen und dem angepassten Förderzeitraum sind die inhaltlichen Vorgaben und Bestimmungen der ersten Phase (Förderzeitraum Juni bis August) im Wesentlichen unverändert. Demnach gelten weiterhin die von uns am 20. August beschriebenen Kriterien, wie z.B. das KMU-Kriterium auf Verbundebene hinsichtlich des Zugangs zum Wirtschaftsstabilisierungsfonds und die mögliche Antragstellung einzelner Tochtergesellschaften oder Betriebsstätten, welche einen relevanten Umsatzeinbruch zu verzeichnen haben.

Die im Rahmen der Antragstellung für die Corona-Überbrückungshilfe II zu klärenden Fragestellungen weisen unverändert eine hohe Komplexität auf. Wir empfehlen, diese im Gespräch mit erfahrenen Beratern im Vorfeld zu klären, um mögliche Nachzahlungen zu vermeiden. Sprechen Sie uns diesbezüglich gern jederzeit an. Jetzt Kontakt aufnehmen!