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Grunderwerbsteuer - sieben Revisionsverfahren werden verhandelt

Massenverfahren beim Bundesfinanzhof zur Steuerbefreiung bei Konzernstrukturen

Nachdem der Europäische Gerichtshof bereits Ende des vergangenen Jahres die Konzernklausel nach § 6a GrEStG für europarechtskonform erklärt hat (Urteil vom 19.12.2018, Az.: C-374/17), werden am 21. und 22. August diesen Jahres insgesamt sieben Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof nahezu gleichzeitig verhandelt. Die Zusammenballung aller derzeit vor dem Gericht anhängigen Revisionsverfahren wurde durch den II. Senat bewusst so gewählt, um einen Gesamtüberblick über alle entscheidungserheblichen Rechtsfragen zu gewährleisten.

Im Rahmen der sog. Konzernklausel werden u.a. Umwandlungsvorgänge innerhalb von Konzernstrukturen von der Grunderwerbsteuer freigestellt, wenn an der Umwandlung ausschließlich ein herrschendes Unternehmen und ein oder mehrere abhängige Gesellschaften oder mehrere von einem herrschenden Unternehmen abhängige Gesellschaften beteiligt sind. Abhängig ist eine Gesellschaft, an deren Kapital das herrschende Unternehmen innerhalb von fünf Jahren vor dem Rechtsvorgang und fünf Jahren nach dem Rechtsvorgang (sog. Vor- und Nachbehaltensfrist) unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 95 v.H. ununterbrochen beteiligt ist.

Folgende Fragestellungen werden durch den BFH entschieden:

  1. Ist eine Verschmelzung von Anteilen an einer Gesellschaft, die im Privatvermögen gehalten werden, begünstigungsfähig?
  2. Fällt eine sog. Ausgliederung bzw. Abspaltung zur Neugründung in den Anwendungsbereich von § 6a GrEStG? (Problem: Nichteinhaltung der sog. Vorbehaltensfrist)
  3. Muss das "herrschende Unternehmen" auch Unternehmer im umsatzsteuerlichen Sinne gem. § 2 UStG sein?
  4. Kann eine Verschmelzung der abhängigen Gesellschaft auf das herrschende Unternehmen (sog. Up-Stream-Merger) grunderwerbsteuerfrei sein? (Problem: Nichteinhaltung der sog. Nachbehaltensfrist)
  5. Ist die (Vor- und) Nachbehaltensfrist grundstücks- oder beteiligungsbezogen auszulegen?

Die Finanzverwaltung hatte mit Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder vom 19. Juni 2012 eine eher restriktive Auslegung der Konzernklausel vorgenommen. Von daher sind eine Vielzahl von Umstrukturierungen innerhalb von Konzernen (ohne Not) steuerlich belastet worden.

Auf der Ebene der Finanzgerichte wurde bis dato überwiegend eine eher extensive Auslegung der Befreiungsvorschrift vertreten. Mit großer Spannung werden daher die Entscheidungen des BFH erwartet.

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