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Ausschreibungsfreie Zuwendungen

Zuwendungen unterliegen nicht dem Vergaberecht

Wenn die öffentliche Hand ihren Beschaffungsbedarf durch entgeltliche Aufträge decken will, unterliegt deren Vergabe grundsätzlich dem Vergaberecht. Allerdings gibt es auch Vorhaben, deren Durchführung die öffentliche Hand zwar finanziell durch Zuwendungen unterstützen will, ohne aber die Verantwortung hierfür selbst zu übernehmen. Hier gab es in der Vergangenheit immer wieder Zweifel, ob nicht auch die Gewährung entsprechender Zuwendungen dem Vergaberecht unterliegt. Dies betrifft insbesondere Vorhaben sozialer Art, die beispielsweise von Wohlfahrtsträgern organisiert werden, die aber ihrerseits zu einem wesentlichen Teil auf eine Finanzierung durch öffentliche Mittel angewiesen sind. Hier wurden in der Vergangenheit unterschiedliche Kriterien für die Feststellung der Ausschreibungspflichtigkeit herangezogen, wie etwa die Marktgängigkeit von Leistungen.

Der Vergabesenat des OLG Düsseldorf hatte vor kurzem über eine entsprechende Konstellation im Zusammenhang mit sozialen Betreuungsleistungen für Flüchtlinge zu entscheiden (Beschluss vom 11.7.2018 – VII-Verg 1/18). Diese Gelegenheit nutzte das OLG Düsseldorf, um die Abgrenzung ausschreibungsfreier Zuwendungen einerseits und ausschreibungspflichtigen Aufträgen andererseits zu definieren:

Ein ausschreibungspflichtiger Auftrag liegt dementsprechend dann vor, wenn die öffentliche Hand als Auftraggeber selbst einen Anspruch auf Auftragsdurchführung erhalten soll. Wenn hingegen lediglich ein Verwendungszweck definiert wird, bei dessen Verfehlung die öffentliche Hand zwar die Zuwendung zurückfordern darf, nicht aber die Erfüllung des Verwendungszwecks selbst durchsetzen kann, dann ist eine ausschreibungsfreie Zuwendung anzunehmen.

Die öffentliche Hand kann dementsprechend im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens selbst entscheiden, ob sie die Aufgabenerfüllung unter Beachtung des Vergaberechts per Auftragsvergabe oder aber über die Gewährung von Zuwendungen – zugleich aber auch unter Verzicht auf eine durchsetzbare Pflicht zur Aufgabenerfüllung – organisieren will.

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