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Kapitalertragssteuerabzug trotz Gemeinnützigkeit

Neuregelung für NPO ab 2019

Kapitalertragssteuerabzug (KEST-Abzug) bei gemeinnützigen Organisationen ab 2019 – Überblick

Für gemeinnützige Körperschaften galt bisher, dass ihre Erträge aus Kapitalvermögen, z. B. Dividenden aus Aktien, grundsätzlich vom Kapitalertragsteuerabzug ausgenommen sind. Außerdem konnten gemeinnützige Körperschaften davon ausgehen, dass diese Erträge steuerfrei bleiben, da sie im Regelfall im Bereich der Vermögensverwaltung anfallen. Dies hat sich bereits 2016 und 2018 durch eine Gesetzesänderung und durch ein BMF-Schreiben zum Nachteil von gemeinnützigen Körperschaften geändert.

Durch die Einführung des § 36 a EStG können Dividendenerträge aus sammelverwahrten Aktien (typischerweise bei börsennotierten Gesellschaften) und gleichermaßen Genussscheine, die – bewusst oder versehentlich – rund um den Dividendenstichtag gehandelt werden, von gemeinnützigen Körperschaften seit 2016 nicht mehr steuerfrei vereinnahmt werden, sondern unterliegen einem 15 % KEST-Abzug. Durch die Einführung einer Mindesthaltedauer von 45 Tagen vor und nach Fälligkeit der Kapitalerträge sollen sog. cum/cum-Geschäfte so unattraktiv gemacht werden, dass sie unterlassen werden. Für Investmentfonds gelten gesonderte Regelungen.

Das BMF-Schreiben vom 19.12.2017 führte zu einer weiteren Verschärfung, soweit die Abstandnahme vom KEST-Abzug bei Vorlage des Feststellungsbescheides nach § 60 a AO anstelle der NV-Bescheinigung fortan an die Bedingung geknüpft werde, dass die Abstandnahme vom KEST-Abzug bei sammelverwahrten Aktien bankseitig auf T€ 20 begrenzt werden kann und auch tatsächlich wird. Bei diese Grenze übersteigenden Dividendeneinkünften dürfte eine Beschränkung der Abstandnahme auf T€ 20 in 2018 seitens der Bank häufig nicht möglich gewesen sein, sodass es – i.d.R. bei neu gegründeten gemeinnützigen Körperschaften ohne NV-Bescheinigung – zu einem vollständigen KEST-Abzug gekommen sein dürfte.

Ab 2019 gilt für gemeinnützige Körperschaften nun eine dritte Stufe der Verschärfung durch eine Änderung der §§ 44 a, b EStG. Zukünftig müssen Banken auch bei gemeinnützigen Körperschaften grundsätzlich erst einmal 15 % KEST einbehalten und an das Finanzamt abführen. Dies gilt auch dann, wenn gemeinnützige Körperschaften um den Dividendenstichtag keine Handelsgeschäfte betreiben. Eine Abstandnahme vom KEST-Abzug ist bei gemeinnützigen Körperschaften ab 2019 nur noch dann möglich, wenn die Aktien, aus denen die Dividenden stammen, von der gemeinnützigen Körperschaft seit mindestens einem Jahr als wirtschaftlicher Eigentümer gehalten wurden oder wenn die Dividenden maximal T€ 20 betragen, dieser Betrag ist allerdings – anders als bei § 36 a EStG – als Freibetrag zu verstehen. Es steht allerdings zu befürchten, dass die Banken – zur Vermeidung eigener Haftungsrisiken – KEST auch dann einbehalten, wenn die T€-20-Grenze unterschritten wird und damit eigentlich ein Ausnahmetatbestand vorliegt.

Anwendungsregelungen

Gemeinnützige Körperschaften mit Dividendeneinkünften, die insgesamt T€ 20 übersteigen, sollten für 2018 schnellstmöglich prüfen, ob diese aus dem Handel mit sammelverwahrten Aktien innerhalb der 90-Tage-Regelung stammen. Etwaige steuerpflichtige Erträge sind dem Finanzamt selbstständig anzuzeigen und die KEST ist abzuführen, hier gilt eine Frist bis zum 10. Januar 2019.

Ab 2019 müssen Banken generell bei Auszahlung von Dividenden aus sammelverwahrten Aktien, auch bei gemeinnützigen Körperschaften mit NV-Bescheinigung, 15 % KEST einbehalten. Lediglich bei Dividendenerträgen bis T€ 20 oder bei einer Mindesthaltedauer von einem Jahr dürfen Banken weiterhin vom KEST-Abzug Abstand nehmen. Gemeinnützige Körperschaften sind hier aufgefordert, ihre Bescheinigungen über Dividendenerträge für 2019 im Hinblick auf einen erfolgten KEST-Abzug zu prüfen und ggf. eine Erstattung beim Finanzamt zu beantragen.

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