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Folgenlose Fehler im Vergabeverfahren

Umfängliche Befugnis, aber nicht Verpflichtung zur Rechtmäßigkeitskontrolle

Im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens sind die Vergabekammer und der Vergabesenat zwar nicht verpflichtet, aber dennoch berechtigt, das Vergabeverfahren umfassend im Hinblick auf seine Rechtmäßigkeit zu überprüfen. So sind weder die Vergabekammer noch der Vergabesenat an die Anträge der Beteiligten gebunden. Zudem können die Vergabekammer und der Vergabesenat hinsichtlich des Vergabeverfahrens auch auf die Einhaltung von anderen Regelungen als den des Vergaberechts dringen.

In einer neueren Entscheidung hat allerdings der Vergabesenat des OLG Düsseldorf entschieden, dass die Antragsteller bzw. Beschwerdeführer ein Nachprüfungsverfahren nicht auf Rechtsverletzungen außerhalb des Vergabeverfahrens stützen können (Beschluss v. 03.07.2019 – Verg 51/16).

So kann sich beispielsweise ein Beschwerdeführer im Nachprüfungsverfahren hinsichtlich einer Inhouse-Vergabe nicht erfolgreich darauf berufen, dass mit der Inhouse-Vergabe das Beihilferecht verletzt werde. Ebenso wenig besteht ein Rechtsschutzbedürfnis anderer Unternehmen deswegen, weil der Auftraggeber fehlerhafterweise eine Beauftragung einer anderen Einheit per Direktvergabe anstatt richtigerweise als Inhouse-Vergabe ankündigt.

Ob und inwieweit Vergabekammern und Vergabesenate die oben genannte Möglichkeiten zur umfassenden Rechtmäßigkeitskontrolle nutzen, ist von den Parteien des Nachprüfungsverfahrens nicht zu beeinflussen. Das eigentliche Rechtsschutzbedürfnis bemisst sich allein nach dem einschlägigen Vergaberecht.

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