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Größe und Zusammensetzung des Aufsichtsgremiums

Kompaktwissen für Aufsichtsgremien

Die Anforderungen an Größe und Zusammensetzung variieren zunächst nach der Rechtsform des Unternehmens, das heißt danach, ob es sich um einen sogenannten „Pflichtaufsichtsrat“ oder um ein freiwillig gebildetes, ein sogenanntes „fakultatives Aufsichtsgremium“ handelt. 

Bei fakultativen Aufsichtsgremien sind Größe und Zusammensetzung im Rahmen der Satzungsgestaltung frei wählbar. Die Festlegung sollte unter dem Aspekt der Effizienz und Arbeitsfähigkeit des Gremiums erfolgen. Vielfach wird eine ungerade Anzahl gewünscht, um eine Stimmengleichheit zu vermeiden. Ob dies dann bei fehlender Anwesenheit sämtlicher Gremienmitglieder gewährleistet bleibt, erscheint allerdings fraglich. Insoweit sollte unabhängig von der Anzahl der Mitglieder eine klare und eindeutige Regelung für den Fall der Stimmengleichheit getroffen werden. In der Praxis hat sich gezeigt, dass ein kleines Aufsichtsgremium mit fünf bis sieben Personen vielfach Vorteile bietet.

Die Bestellung als Mitglied des Aufsichtsgremiums erfolgt in der Regel durch Wahl der Haupt-/Gesellschafter-/Mitgliederversammlung. Möglich ist es auch,
Entsendungsrechte einzuräumen, welche entweder mit dem Anteil (Aktie, Geschäftsanteil) oder der Person (Aktionär, Gesellschafter, Mitglied) verbunden sein
können. Im ersten Fall kann das Recht grundsätzlich mit dem Anteil übertragen werden, im letzteren Fall nicht. Der Aufsichtsrat einer AG darf maximal zu einem
Drittel aus entsandten Mitgliedern bestehen. Diese Bestimmung zielt zum einen auf eine größere Unabhängigkeit des Aufsichtsgremiums ab (Vermeidung von Partikularinteressen), zum anderen schafft sie eine größere Akzeptanz des Gremiums, weil es überwiegend von der Mehrheit im Rahmen einer Wahl legitimiert wurde. Vergleichbare Ziele werden auch mit Corporate-Governance-Regelungen im Non-Profit-Sektor verfolgt.

So ist im Diakonischen Corporate Governance Kodex geregelt, dass der Anteil an geborenen Mitgliedern ein Drittel nicht übersteigen und bei jeder Neuwahl überprüft werden sollte.

Daneben kann eine Mitgliedschaft im Aufsichtsgremium auch durch Kooptation zustande kommen. Dabei handelt es sich um eine Selbstergänzung des Gremiums durch die verbleibenden Mitglieder nach Wegfall eines Mitglieds. Kooptation findet vorwiegend bei Stiftungen statt, da es dort keine Gesellschafter/Mitglieder gibt, die die Mitglieder des Aufsichtsrats wählen und damit auf breiterer Basis legitimieren könnten.

Letztlich kommt (nur) bei Pflichtaufsichtsräten im Einzelfall auch die Bestellung eines Aufsichtsratsmitglieds durch das Gericht in Betracht, wenn ansonsten dem Gremium die Beschlussfähigkeit fehlt.

Tabelle zu den Vor- und Nachteilen eines kleinen Aufsichtsgremiums

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