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Ausbildungsfinanzierung von Pflegeberufen

Es sind neue Bilanzierungsspielregeln zu beachten

Die Finanzierung der generalistischen Ausbildung erfolgt ab 2020 einheitlich über Landesfonds. Alle ausbildenden und nichtausbildenden Einrichtungen werden einheitlich zur Finanzierung im Rahmen eines Umlageverfahrens herangezogen. Alle Ausbildungsbetriebe und Pflegeschulen erhalten anschließend aus dem Fonds Ausgleichszahlungen zur Finanzierung ihrer individuellen Ausbildungskosten.

Um die Kosten der Ausbildung zu decken, werden zum einen für die Träger der praktischen Ausbildung und zum anderen für die Pflegeschulen Ausbildungspauschalen je Auszubildenden verhandelt und vereinbart. Die Gelder werden durch die Erhebung von Umlagebeträgen und Direktzahlungen nach § 26 Absatz 3 PflBG anteilig von den Finanzierungspartnern aufgebracht.

Nach Erhebung des Gesamtfinanzierungsbedarfs erhalten Pflegeeinrichtungen im Verlauf des Oktobers eines Jahres Umlagebescheide, in denen festgelegt ist, in welcher Höhe der monatliche Umlagebetrag im nächsten Kalenderjahr zu zahlen ist. Krankenhäuser erhalten die Umlagebescheide spätestens bis zum 15. Dezember eines Jahres.

Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen refinanzieren ihre Umlagezahlungen über Ausbildungszuschläge. Die Höhe des Ausbildungszuschlages in den Krankenhäusern vereinbaren die Vertragsparteien nach § 18 Absatz 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes. Stationäre und ambulante Pflegeeinrichtungen können die auf sie entfallenden Umlagebeträge in den Vergütungssätzen für die allgemeinen Pflegeleistungen nach § 84 Absatz 1 und § 89 SGB XI berücksichtigen.

Die zu erhebenden Ausbildungszuschläge und die zu leistenden Abschlagszahlungen auf die Umlage sind bei den Pflegeeinrichtungen und Krankenhäusern als „Durchlaufende Posten“ in der Bilanz zu behandeln. Dabei besteht die Wahlmöglichkeit, für die Verbuchung der Einnahmen und Ausgaben ein gemeinsames Konto oder jeweils getrennte Konten einzurichten.

Um die individuellen Ausbildungskosten zu decken, erhalten alle ausbildenden Einrichtungen im Sinne des § 7 Absatz 1 PflBG zudem Ausgleichszuweisungen aus Fondsmitteln. Dies gilt auch für staatlich anerkannte Pflegeschulen. Die Höhe setzt z.B. in Hessen das Regierungspräsidium Gießen und in NRW die Bezirksregierung Münster mit einem Festsetzungsbescheid fest. Hierzu ist kein gesonderter Antrag notwendig. Es genügt, wenn die Träger der praktischen Pflegeausbildung bzw. die Pflegeschulen die erforderlichen Angaben nach dem Pflegeberufegesetz fristgerecht mitteilen. Nach handelsrechtlicher Betrachtung des IDW handelt es sich bei Zahlungen des Ausgleichsfonds an die Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen und -schulen mindestens um „sonstige Umsatzerlöse“. Bei Pflegeschulen mit einem HGB-Abschluss erfolgt der Ausweis ganz allgemein als Umsatzerlös, ggf. differenziert nach den verschiedenen Pauschalen. Gesetzliche Spezialvorschriften bestehen nicht.

Zu beachten ist, dass die aktuellen Umlageverfahren, die z.B. in NRW zur Finanzierung der Ausbildungskosten in der Krankenpflege von der Krankenhausgesellschaft und in der Altenpflege von den Landschaftsverbänden betreut werden, bis zum Abschluss aller bis zum 31.12.2019 begonnenen Ausbildungsverhältnisse weiterlaufen. Daneben ist für alle ab dem 01.01.2020 beginnenden Ausbildungsverhältnisse in den Ausgleichsfonds bei der Bezirksregierung Münster einzuzahlen.

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