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Betreutes Wohnen - Umsatzsteuer

Teilweise Umsatzsteuerpflicht für Leistungen im Rahmen des betreuten Wohnens

Die Frage nach der Umsatzbesteuerung von Leistungen im Rahmen des betreuten Wohnens beschäftigt regelmäßig die Finanzgerichte. Nach der Entscheidung des FG Niedersachsen vom 04.07.2017 hat nun das FG Schleswig-Holstein in einem weiteren Fall vom 29.01.2019 zur umsatzsteuerlichen Einordnung von Einzelleistungen entschieden.

  • Der Betreiber eines privaten Seniorenheims schloss mit Bewohnern sog. Seniorenmietverträge, die eine unbefristete Überlassung von teilweise möblierten Zimmern und sog. Betreuungsleistungen vorsahen. Daneben wurden separate Wahlserviceverträge geschlossen, die Angebote wie Fahr-, Begleitservice, Ernährungsberatung, Mahlzeiten Wäschedienst und Zimmerreinigung beinhalteten.
  • Die vertragliche Gestaltung und Preisvereinbarung erfolgte teilweise uneinheitlich, so beinhaltete die „Miete“ mit 28 €/m² neben Betriebskosten, Kosten der Möblierung auch Reinigungs- und Hausmeisterleistungen, tägliche Wohlbefindlichkeitskontrollen, Notruftelefon und weitere Betreuungsleistungen (z. B. pflegerische Versorgung, Beratung/Organisation von Hilfsmitteln, Kontrolle und Motivation zur Flüssigkeitsaufnahme etc.).
  • Der im Rahmen des Leistungsbündels auf die Wohnraumüberlassung entfallene Entgeltanteil wurde mit 15 €/m² festgelegt, sodass 13 €/m² auf die – außerhalb der Wahl-Serviceverträge – erbrachten Betreuungsleistungen entfiel.
  • Das FG Schleswig-Holstein befand, trotz einer durchschnittlichen Miete laut Mietspiegel von 6,00 € bis 7,00 €/m²), als umsatzsteuerfreie Einnahmen nach § 4 Nr. 12 a UStG einen im Schätzwege ermittelten Anteil von 15 €/m² als angemessen. Für die darüber hinaus gehenden Entgelte kommt eine Steuerbefreiung nach Auffassung des FG weder nach der Vorschrift der § 4 Nr. 16 USTG noch nach Art. 132 Buchstabe g MwStSystRL in Betracht.

Die Entscheidung verdeutlicht einmal mehr, dass es für eine rechtssichere umsatzsteuerliche Beurteilung von Leistungen des betreuten Wohnens unabdingbar ist, neben einer sachgerechten Definition von Leistungen und (Teil-)Entgelten auch sozialgesetzliche Finanzierungsregelungen und Hilfebedarfe potentieller Bewohner zu berücksichtigen.

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