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Kirchliche Arbeitsrechtregelungen

Arbeitsvertragliche Bezugnahme genügt für Nachweis einer Ausschlussfrist nicht

Das BAG befasste sich in seinem Urteil vom 30.10.2019 (Az.: 6 AZR 465/18) mit der Frage, ob eine bloße Bezugnahme auf eine Ausschlussfrist im Arbeitsvertrag den Vorgaben des Nachweisgesetzes genüge oder nicht.

Der Kläger war als Küster und Reinigungskraft bei einer Katholischen Kirchengemeinde beschäftigt. Sein Arbeitsvertrag nahm die Kirchliche Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO) in Bezug, welche in § 57 eine sechsmonatige einstufige Ausschlussfrist vorsieht.

Der Kläger vertrat die Ansicht einer unzutreffenden Eingruppierung für den Zeitraum von Oktober 2005 bis Mai 2015 und machte im Wege einer Zahlungsklage die Gehaltsdifferenz, hilfsweise Schadensersatz, geltend, da die Beklagte die Ausschlussfrist nicht hinreichend nachgewiesen habe - mit Erfolg.

Das BAG befand, dass ein Zahlungsanspruch zwar tatsächlich verfallen sei, da die Ausschlussfrist durch die Inbezugnahme der KAVO Bestandteil des Arbeitsvertrags geworden sei, ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung des Nachweisgesetzes könne dem Kläger aber zustehen. Kirchliche Arbeitsrechtsregelungen seien Allgemeine Geschäftsbedingungen, die als „ähnliche Regelungen“ (vgl. § 2 Abs. 3 NachwG) nur unter den strengen Voraussetzungen des NachwG „erleichterten Nachweismöglichkeiten“ unterliegen sollen, wovon der Nachweis der Ausschlussfrist nicht erfasst ist. Die bloße Inbezugnahme genüge für den erforderlichen Nachweis nicht; auch ein qualifizierter Nachweis nach § 2 Abs.3 S.1 NachwG sei nicht ausreichend, denn der abschließende Katalog erfasse keine Ausschlussfristen.

Mangels hinreichender Feststellungen des LAG Düsseldorf konnte das BAG nicht abschließend entscheiden und hat den Rechtsstreit deshalb an das LAG zurückverwiesen.

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