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Dauerdefizitäre Tätigkeiten kommunaler Eigengesellschaften

Erfüllen Steuerbegünstigungen Beihilfecharakter?

Kommunale Eigengesellschaften,

  • deren Mehrheit der Stimmrechte der Kapitalgesellschaft unmittelbar oder mittelbar auf juristische Personen des öffentlichen Rechts entfällt und
  • die aus verkehrs-, umwelt-, sozial-, kultur-, bildungs- oder gesundheitspolitischen Gründen
  • dauerhafte Verluste erwirtschaften,

werden nach § 8 Abs. 7 S. 1 Nr. 2 KStG steuerlich begünstigt. Denn grundsätzlich sind Verluste aus einer wirtschaftlichen Betätigung, die ohne kostendeckendes Entgelt unterhalten wird, als verdeckte Gewinnausschüttung anzusehen und dürfen den Gewinn der Kapitalgesellschaft nicht mindern. Unter den o. g. Voraussetzungen unterbleiben die Rechtsfolgen der verdeckten Gewinnausschüttung jedoch, sodass nach nationalem Recht die Verluste mit anderen Gewinnen (bspw. aus anderen Sparten) verrechnet werden können und so im Ergebnis die Körperschaftsteuerbelastung verringert wird.

Der BFH sieht in dieser Regelung eine genehmigungspflichtige selektive Beihilfe nach Art. 107 Abs. 1 AEUV. Denn durch die Regelung würden kommunale Eigengesellschaften einen selektiven Vorteil erhalten, der anderen Steuerpflichtigen, die ebenfalls verlustreiche Tätigkeiten im Interesse ihrer Gesellschafter ausüben, in dieser Form nicht zusteht. Sollte der EuGH in seiner Beurteilung zu demselben Ergebnis kommen, wäre § 8 Abs. 7 S. 1 Nr. 2 KStG bis zu einer Entscheidung der Europäischen Kommission über die Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht anwendbar.

Besondere Bedeutung hat der Vorlagebeschluss für Städte und Gemeinden, da sie im Bereich der Daseinsfürsorge häufig an Eigengesellschaften mit dauerdefizitären Tätigkeiten (wie bspw. das Betreiben einer Schwimmhalle) beteiligt sind. Weitere Informationen hierzu finden Sie in der entsprechenden Pressemitteilung Nr. 69 vom 24.10.2019 zum Beschluss des BFH vom 13.03.2019, I R 18/19.

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