Neuigkeiten

Neue GoBD ab 1. Januar 2020

Steuerrecht an Digitalisierung angepasst

Mit Schreiben vom 11. Juli 2019 hat die Finanzverwaltung die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) aktualisiert. Die neuen Regelungen sind erst ab Besteuerungszeiträumen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 beginnen. Eine vorherige Anwendung durch die Steuerpflichtigen beanstandet die Finanzverwaltung jedoch nicht.

  • In Randziffer (Rz.) 20 stellt die Finanzverwaltung klar, dass es für die Buchführung nicht ausschlaggebend ist, ob die betreffenden IT-Systeme vom Steuerpflichtigen als eigene Hardware bzw. Software erworben und genutzt oder in einer Cloud bzw. als eine Kombination dieser Systeme betrieben werden.
  • In Rz. 154 weist die Finanzverwaltung darauf hin, dass Änderungen an der Verfahrensdokumentation historisch nachvollziehbar sein müssen. Dem wird genügt, wenn die Änderungen versioniert sind und der Buchführungspflichtige eine nachvollziehbare Änderungshistorie vorhält.
  • Die Finanzverwaltung stellt das Fotografieren von Belegen dem stationären Scannen gleich, sofern die übrigen Vorgaben der GoBD beachtet werden (Rz. 130). Auch das Fotografieren von Belegen im Ausland (Rz. 130) und das Verbringen von Belegen ins Ausland zum Zwecke der Digitalisierung ist nunmehr zulässig (Rz. 136), sofern eine nach § 146 Absatz 2a AO genehmigte Verlagerung der elektronischen Buchführung ins Ausland vorliegt. Bei einer Konvertierung darf der Steuerpflichtige unter bestimmten Voraussetzungen auf die Aufbewahrung der Ursprungsversion verzichten (Rz. 135).

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