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Wahlpositionen in einer Ausschreibung

Auftraggeber müssen den Beschaffungsbedarf vor der Ausschreibung bestmöglich aufklären

In einem vom Vergabesenat des OLG Düsseldorf mit Beschluss vom 15.05.2019 (Verg 61/18) entschiedenen Fall hatte der Auftraggeber im Zusammenhang mit der Vergabe von Abbruchleistungen hinsichtlich der Zerkleinerung des Materiales eine bestimmte Korngröße als Grundposition und eine andere Korngröße als Wahlposition ausgeschrieben.

Grund hierfür war, dass die Planungen für die weitere Verwendung des Abbruchmaterials im Zeitpunkt der Ausschreibung noch nicht abgeschlossen waren und sich der Auftraggeber erst später für eine bestimmte Korngröße entscheiden wollte.

Das OLG Düsseldorf hielt diese Vorgehensweise vorliegend für unzulässig: Zwar könne es in besonderen Ausnahmefällen gerechtfertigt sein, die zu beauftragende Leistung in einzelnen Punkten offenzuhalten. Vorliegend sei der Auftraggeber aber verpflichtet gewesen, sich vor der Ausschreibung für eine bestimmte Korngröße zu entscheiden. Nur wenn dem Auftraggeber diese Entscheidung unter Ausschöpfung aller ihm zumutbaren Erkenntnismöglichkeiten unmöglich gewesen wäre, wäre die Ausschreibung einer Grund- und einer Wahlposition zulässig gewesen. Da sich der Auftraggeber aber auf diese Weise und ohne besondere Rechtfertigung selbst die Entscheidung zwischen der Grund- und der Wahlposition im Rahmen der weiteren Planung vorbehalten hatte, hielt es das OLG Düsseldorf für nicht sichergestellt, dass das wirtschaftlichste Angebot zum Zuge kommt.

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