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BTHG und Umsatzsteuer auf Versorgungsleistungen

BMAS korrigiert Schreiben vom 12. April 2019

Am 11.11.2019 berichteten wir über das bevorstehende Klärungsgespräch zwischen Vertretern des BMAS/BMF und der Freien Wohlfahrtspflege. Die Ergebnisse der Verständigung stellt das BMAS nun in einem Schreiben vom 22.11.2019 dar. Insbesondere bei besonderen Wohnformen ist danach auf die vertraglichen Vereinbarungen abzustellen, die ab dem 01.01.2020 alle bisherigen Leistungsbereiche (Komplexleistung), in der Regel auf der Grundlage eines WBVG-Vertrags, unverändert vorsehen. Für die steuerrechtliche Beurteilung ist dabei von Bedeutung, dass das Entgelt für Verpflegung lediglich den reinen Wareneinsatz umfasst, während die Kosten für die Speisenzubereitung vollumfänglich den Pflege- und Betreuungsleistungen nach dem SGB IX zugerechnet werden.

Hiernach sieht das BMF die Möglichkeit, dass Leistungen, die im Rahmen eines WBVG-Vertrags erbracht werden und dem Bewohner Wohnraum, Pflege- und Betreuungsleistungen sowie ggf. Verpflegung als Teil der Betreuung bereitstellen, umsatzsteuerrechtlich als sog. Vertrag besonderer Art aufgefasst werden können, dessen Leistungen insgesamt unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr 16 h UStG fallen.

Des weiteren sei es für das BMF grundsätzlich denkbar, dass die Umsatzsteuerbefreiung auch bei entsprechenden Leistungen aufgrund getrennter Verträge in Betracht kommt. In beiden Fällen bedürfe es, so der ausdrückliche Hinweis des BMF, jedoch zunächst der Abstimmung mit den Länderfinanzbehörden. Sollte das Abstimmungsergebnis erst nach dem 1. Januar 2020 vorliegen, wird ggf. eine Nichtbeanstandungsregelung erwogen. Vorsorglich weist das BMAS darauf hin, dass bei einer nicht einvernehmlichen Klärung seitens der Länder der Regelsteuersatz von 19 % keine Rolle spielt, sofern in den Vereinbarungen die bloßen Kosten für den „Warenwert“ und die entsprechenden Fachleistungen separat ausgewiesen werden.

In den letzten Wochen haben uns zahlreiche Verbände und Unternehmen auf Handlungsempfehlungen angesprochen, wie Preisvereinbarungen für entsprechende Leistungen mit den Bewohnern hinsichtlich der Umsatzsteuerfrage vertraglich so geschlossen werden, dass künftig keine umsatzsteuerlichen Nachteile entstehen. Hierfür bedarf es in der Regel einer Analyse der jeweiligen unternehmenseigenen vertraglichen Situation.

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