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Umsatzsteuerneuregelung im Bereich Wohlfahrtspflege

§ 4 Nr. 18 UStG - Bundesrat stimmt Jahressteuergesetz zu!

Der Bundesrat hat am 29.11.2019 zahlreichen Änderungen im Umsatzsteuergesetz zugestimmt. Nachfolgend möchten wir Ihnen einen Überblick über die Neuerung des § 4 Nr. 18 UStG verschaffen, die bereits zum 1.01.2020 in Kraft tritt.

Nach der Neufassung des § 4 Nr. 18 UStG befreien die Mitgliedstaaten „eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen“ von der Umsatzsteuer,  wenn diese Leistungen von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen, die keine systematische Gewinnerzielung anstreben, erbracht werden. Damit hat der Gesetzgeber mit einiger Verzögerung die Vorgaben der MwStSystRL zum 01.01.2020 in nationales Recht transformiert. Die bisherige Voraussetzung der Umsatzsteuerbefreiung, nämlich die Mitgliedschaft in einem Wohlfahrtsverband, ist entfallen.

Die neue Norm setzt voraus, dass die Einrichtung keine systematische Gewinnerzielung anstrebt. Etwaige Gewinne, die trotzdem anfallen, dürfen nicht entnommen werden, sondern müssen zur Erhaltung oder Verbesserung der durch die Einrichtung erbrachten Leistungen verwendet werden.

Nach der Gesetzesbegründung zielt die Neufassung darauf ab, künftig Leistungen an hilfsbedürftige Personen von der Umsatzsteuer zu befreien. Leistungen, die in der Regel nicht speziell hilfsbedürftigen Personen angeboten werden wie zum Beispiel Verwaltungsleistungen, fallen nicht unter die Umsatzsteuerbefreiung. Entscheidend ist allein, ob die Ausübung der Sozialfürsorge tatsächlich gegenüber der hilfsbedürftigen Person erfolgt.

Während die Verpflegung von Studenten und Schülern zukünftig unter § 4 Nr. 23 c UStG erfasst wird, sollen Verpflegungsleistungen an Dritte (Essen auf Rädern) nach der Gesetzesbegründung nicht mehr von der Umsatzsteuer befreit sein. Hier gilt es unseres Erachtens zu prüfen, ob die Leistungen ggf. nach § 4 Nr. 16 UStG umsatzsteuerfrei erbracht werden können.