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Umsatzsteuerneuregelung für Kostenteilungsgemeinschaften

§ 4 Nr. 29 UStG - Bundesrat stimmt Jahressteuergesetz zu!

Der Bundesrat hat am 29.11.2019 zahlreichen Änderungen im Umsatzsteuergesetz zugestimmt. Nachfolgend möchten wir Ihnen einen Überblick über die Neuerung des § 4 Nr. 29 UStG verschaffen, die bereits zum 1.01.2020 in Kraft tritt.

Nach der Neufassung des § 4 Nr. 29 UStG sind Leistungen, die Zusammenschlüsse von Personen, die eine dem Gemeinwohl dienende nichtunternehmerische steuerbefreite Tätigkeit ausüben, gegenüber ihren Mitgliedern von der Umsatzsteuer befreit, soweit diese für unmittelbare Zwecke der Ausübung dieser Tätigkeit verwendet werden und der Zusammenschluss von seinen Mitgliedern lediglich die genaue Erstattung des jeweiligen Anteils an den gemeinsamen Kosten fordert, vorausgesetzt, dass diese Befreiung nicht zu einer Wettbewerbsverzerrung führt.

Mit dieser neuen Vorschrift reagiert der Gesetzgeber auf das vom EuGH bereits 2017 festgestellte Vertragsverletzungsverfahren und den Umstand, dass diese Vorschrift bisher nur im Gesundheitsbereich bei Labor- und Apparategemeinschaften umgesetzt war.

Als Zusammenschlüsse von Personen gelten jede rechtliche Form einer Gesellschaft oder Gemeinschaft wie Kapital- oder Personengesellschaften. Die von dem Zusammenschluss an das jeweilige Mitglied erbrachten Dienstleistungen (nicht: Lieferungen) müssen bei diesen unmittelbar zur Ausführung nicht steuerbarer oder steuerfreier Leistungen verwendet werden. Als Beispiele für derartige Leistungen werden zum Beispiel die Geräteüberlassung an einen Arzt/Krankenhaus für die Durchführung der Behandlung, nicht dagegen allgemeine Verwaltungsleistungen genannt. Der Zusammenschluss darf für seine Leistungen lediglich eine reine Kostenerstattung verlangen.

Die Neuerung ist aus unserer Sicht zu begrüßen, da sie dem Bedarf der Praxis, personalintensive Kooperationen im gemeinnützigen Zusammenwirken ohne zusätzliche Steuerbelastung zu gründen, entgegenkommt.