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Zertifizierte Registrierkassen

BSI zertifiziert Sicherheitseinrichtungen

Seit dem 1. Januar 2020 müssen Steuerpflichtige, die elektronische Registrierkassen (elektronische Aufzeichnungssysteme) einsetzen, die Art und Anzahl der in ihrem Unternehmen eingesetzten elektronischen Aufzeichnungssysteme und der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtungen ihrem zuständigen Finanzamt mitteilen.

Eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung gewährleistet die unveränderbare Aufzeichnung der Kasseneingaben, die Speicherung für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist und eine reibungslose Datenübertragung, beispielsweise für Prüfzwecke.

Da jedoch bis Ende 2019 keine zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtungen verfügbar waren, veröffentliche das Bundesministerium der Finanzen eine Nichtbeanstandungsregelung. Demnach wird das Fehlen einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung für Registrierkassen erst nach dem 30. September 2020 beanstandet. Auch die oben genannte Pflicht zur Mitteilung ist bis zum Einsatz der technischen Sicherheitseinrichtung ausgesetzt. Die viel diskutierte Belegausgabepflicht ist jedoch nicht Gegenstand dieser Regelung und gilt seit dem 1. Januar 2020.

Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik hat im Dezember 2019 die ersten beiden technischen Sicherheitseinrichtungen für elektronische Aufzeichnungssysteme zertifiziert. Somit sind erstmals die in § 146a AO geforderten Sicherheitseinrichtungen verfügbar, mit deren Hilfe die Manipulation an elektronischen Aufzeichnungen erschwert werden soll. Es bleibt abzuwarten, ob die Umstellung sämtlicher Registrierkassen in Deutschland bis Ende September 2020 gelingt.

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