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Kooperationen der öffentlichen Hand

Rettungsanker Jahressteuergesetz 2019

Im Zuge der Neugestaltung der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand hat der Gesetzgeber für Kooperationen eine Nichtsteuerbarkeit unter den Voraussetzungen des § 2b Abs. 3 Nr. 2 UStG einführen wollen. In der Praxis hatte diese Privilegierung aufgrund der unbestimmten Rechtsbegriffe eine Vielzahl an Fragen aufgeworfen. Der Anwendungsbereich wird durch das BMF-Schreiben vom 14. November 2019 erheblich eingeschränkt. Als Ausweg aus der Steuerpflicht könnte nun die neue Steuerbefreiungsnorm für Kooperationen gem. § 4 Nr. 29 UStG dienen.

Die Leistungen von sogenannten Kostenteilungsgemeinschaften sind unter folgenden Voraussetzungen umsatzsteuerbefreit:

  • Die sonstigen Leistungen werden von Zusammenschlüssen von Personen erbracht, die dem Gemeinwohl dienende nichtunternehmerische oder nach § 4 Nr. 11b, 14 bis 18, 20 bis 25 oder 27 steuerbefreite Tätigkeiten ausüben.
  • Der Zusammenschluss erbringt nur Leistungen gegenüber seinen Mitgliedern im Inland.
  • Die Mitglieder verwenden die Leistungen nur für dem Gemeinwohl dienende nichtunternehmerische oder umsatzsteuerbefreite Tätigkeiten.
  • Der Zusammenschluss erhält lediglich eine genaue Kostenerstattung des jeweiligen Anteils an den gemeinsamen Kosten und darf keine Gewinne erzielen.
  • Die Steuerbefreiung führt zu keiner Wettbewerbsverzerrung.

Fraglich ist, inwieweit die Steuerbefreiung in der Praxis auch für die interkommunale Zusammenarbeit zur Anwendung kommt. Regelmäßig dürfte die Steuerbefreiung gerade für allgemeine Verwaltungsleistungen nicht funktionieren, wenn Wettbewerbsverzerrungen entstehen. Das Kriterium der genauen Kostenerstattung könnte der Entgeltabrechnung nach KAG oder pauschalen Kostenansätzen widersprechen und den Anwendungsbereich des § 4 Nr. 29 UStG schließen.

Sofern die Günstigerregelung des § 2b UStG für interkommunale Zusammenarbeiten nicht greifen wird, ist künftig die in Rede stehende Steuerbefreiungsnorm zu prüfen. Ob dies allerdings der erhoffte Rettungsanker sein wird, hängt entscheidend von der Auslegung des „Wettbewerbs“ ab.

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