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Verpflegung von Kindern und Jugendlichen noch umsatzsteuerfrei?

Neuregelung für Verpflegung in Kitas, Schulen und Mensen

Mit der seit 2020 gültigen Neufassung von § 4 Nr. 18 UStG werden nur noch eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen von der Umsatzsteuer befreit, soweit sie nicht bereits aufgrund anderer Nummern des § 4 UStG befreit sind. Die nunmehr (ausschließlich) für Mittagsverpflegung von Kindern und Jugendlichen vorgesehene Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nrn. 23 und 25 UStG ist an strenge Kriterien geknüpft, die z. B. reine Cateringunternehmen regelmäßig nicht erfüllen.

Werden Leistungen der Jugendhilfe nach § 2 Abs. 2 SGB VIII erbracht, z. B. i. R. einer KiTa oder eines Heimbetriebs, so kann auch die Beköstigung von der Umsatzsteuer befreit sein. Eröffnet ist der persönliche Anwendungsbereich des § 4 Nr. 25 Satz 3 Buchst. b) UStG allerdings nur für bestimmte Einrichtungen, z. B. Einrichtungen mit sozialem Charakter oder nach § 75 SGB VIII anerkannte Träger der freien Jugendhilfe oder solche Einrichtungen, deren Leistungen z. B. durch Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder der zuständigen Jugendbehörde (…) vergütet werden.

Selbst kochen kann sich also wieder lohnen, denn ein Vorsteuerabzug wird für diese Einrichtungen regelmäßig nicht zulässig sein.

Die Verpflegung von Kindern und Jugendlichen außerhalb von § 2 Abs. 2 SGB VIII kann eine eng mit der Erziehung (§ 4 Nr. 23 Buchst. a) UStG) oder eng mit der Betreuung (§ 4 Nr. 23 Buchst. b) UStG verbundene Leistung sein. Auch hier gibt es subjektive Kriterien: Die Einrichtung muss sowohl den Erziehungs- bzw. Betreuungsauftrag als auch den Verpflegungsauftrag selbst haben. Sie muss die Ausbildung-, Erziehungs- oder Fortbildungszwecke zwar nicht allein verfolgen, es reicht aber nicht aus, dass sie lediglich von einem Dritten verfolgt werden.

Hinzugekommen ist jeweils eine weitere Hürde: die Erziehungseinrichtung darf im Hinblick auf ihre gesamten Tätigkeiten keine systematische Gewinnerzielung anstreben. Sollten dennoch Gewinne erzielt werden, ist sicherzustellen, dass diese nicht ausgeschüttet, sondern zur Erhaltung oder Verbesserung der durch die Einrichtung erbrachten Leistungen verwendet werden.

Die Betreuungseinrichtung hingegen muss als eine mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtung sein, d. h. aufgrund gesetzlicher Regelungen im Bereich der sozialen Sicherheit tätig werden oder Leistungen erbringen, die ganz oder überwiegend durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts vergütet worden sind.

Die Schülerverpflegung in OGS oder die Studentenverpflegung in Mensen kann nach § 4 Nr. 23 Buchst. c) UStG ab dem 01.01.2020 nur dann von der Umsatzsteuer befreit werden, wenn es sich um eine Verpflegungsdienstleistung handelt, also mehr geschieht, als die reine Speisenlieferung.

Als derartige Dienstleistungen gelten die Abgabe zubereiteter oder nicht zubereiteter Speisen und/oder Getränke, mit Ausnahme alkoholischer Getränke, zusammen mit ausreichenden unterstützenden Dienstleistungen, die den sofortigen Verzehr ermöglichen. Die Beköstigung während kurzfristiger Urlaubsaufenthalte oder Fahrten, die von Sport- Freizeitangeboten geprägt sind, sind - so wie bisher schon - keine eng mit der Erziehung verbundenen Leistungen.

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