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Änderungen in der Umsatzsteuer für Krankenhäuser

Können Privatkliniken von der Umsatzsteuer befreit werden?

Nach der bisherigen nationalen Regelung wurden nur Krankenhäuser in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft oder gem. § 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser, wie beispielsweise Plankrankenhäuser und Hochschulkliniken, mit ihren Leistungen grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit (sozialrechtlicher Bedarfsvorbehalt). Dieser Bedarfsvorbehalt wurde nach der Finanzrechtsprechung bereits seit 2014 als europarechtswidrig angesehen mit der Folge, dass sich private Krankenhäuser unter bestimmten Voraussetzungen auf die günstigere Mehrwertsteuersystemrichtlinie berufen mussten.

Dies führte jedoch zu Unsicherheiten, insbesondere unter welchen Voraussetzungen Privatkliniken die Befreiung in Anspruch nehmen konnten.

Durch die Neuregelung des § 4 Nr. 14 Buchst. b) Doppelbuchst. aa) UStG im Jahressteuergesetz 2019 wurden nunmehr die Voraussetzungen, unter welchen auch Privatkliniken von der Umsatzsteuerbefreiung profitieren können, gesetzlich normiert. Die Leistungen sind demnach umsatzsteuerfrei, wenn sie unter vergleichbaren Bedingungen, wie die öffentlichen oder sozialrechtlich zugelassenen Krankenhäuser erbracht werden, und die Kosten voraussichtlich in mindestens 40 % der jährlichen Belegungs- oder Berechnungstage auf Patienten entfallen, bei denen für die Krankenhausleistungen kein höheres Entgelt als für allgemeine Krankenhausleistungen nach dem Krankenhausentgeltgesetz oder der Bundespflegesatzverordnung berechnet wurde oder voraussichtlich mindestens 40 % der Leistungen den in § 4 Nr. 15 Buchstabe b genannten Personen (v.a. Empfänger von Grundsicherung und Sozialhilfeempfänger) zugutekommen.

Nach der Gesetzesbegründung werden die Leistungen unter vergleichbaren Bedingungen erbracht, wenn Sie die in den §§ 108 f. SGB V genannten Kriterien der Leistungsfähigkeit (personelle, räumliche und medizinisch-technische Ausstattung im Sinne des § 109 Absatz 3 SGB V) und der Wirtschaftlichkeit (angemessenes Kosten-Leistungs-Verhältnis im Sinne des § 2 Absatz 4 und des § 12 Absatz 1 SGB V) erfüllen. Maßgeblich sind die Verhältnisse des vorangegangenen Kalenderjahres.

Somit ähnelt die Vorschrift auch der ertragsteuerlichen Sichtweise in § 67 Abs. 2 AO zur Bestimmung von Krankenhauszweckbetrieben. Gleichfalls soll damit berücksichtigt werden, dass Privatkliniken, die unter gleichen Bedingungen wie zugelassene Krankenhäuser agieren auch gleich besteuert werden sollen. Um die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen zu können, wird ein nicht unerheblicher Dokumentationsaufwand erforderlich sein. Für reine Privatkliniken wird die Neuregelung insbesondere aufgrund der Begrenzung der Entgelte wohl zu keiner Befreiung führen.

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