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Steuerliches Maßnahmenpaket

Erleichterung für Folgen der Corona-Pandemie

Der Coronavirus hat das Weltgeschehen aktuell fest im Griff und die Zahl der Neuinfektionen steigt täglich noch immer an. Neben den teilweise schweren gesundheitlichen Auswirkungen werden auch die wirtschaftlichen Folgen – dies kann man heute bereits feststellen - immens sein. Täglich erreichen uns diverse Anfragen unserer Mandantschaft, wie man sich in der Corona-Krise optimal als Arbeitgeber bzw. Steuerpflichtiger verhalten sollte und welche Maßnahmen zur Linderung der wirtschaftlich negativen Folgen ergriffen werden können.

Gemeinsam mit unseren Expertenteams möchten wir Ihnen beratend zur Seite stehen und Sie über die aktuellen Entwicklungen und Empfehlungen von Behördenseite informieren. Mit diesem Beitrag möchten wir Ihnen die aktuell aus steuerlicher Sicht sich anbietenden Maßnahmen übersichtlich darstellen und ein Tableau von FAQ zur Verfügung stellen. Aufgrund der sich rasant entwickelnden Veränderungen können wir leider keine Vollständigkeit der nachfolgend bezeichneten Themen garantieren. Bei Fragen sprechen Sie gerne unsere Expertenteams in den einzelnen Niederlassungen an.

Die zentrale Botschaft der Bundesregierung lautet:

„Wir haben die finanzielle Kraft, die Krise zu bewältigen (Olaf Scholz, Bundesfinanzminister).“

Mit diesem sicherlich beruhigenden Ansatz hat die Bundesregierung u.a. zunächst vier zentrale Maßnahmen aus dem Bereich der Steuerverwaltung in den Blick genommen. Hierbei handelt es sich im Wesentlichen um Erleichterungen betr. Steuerstundungen, Steuervorauszahlungen und Vollstreckungsmaßnahmen. Weitere Maßnahmen sind durch das BMF bereits ergriffen worden. Hierzu zählt u.a. die lohnsteuerfreie Prämienzahlung an die Beschäftigten i.H.v. 1.500 Euro, die steuerliche Erleichterung Aufstockungsbeträge zum Kurzarbeitergeld gemeinnützigkeitsrechtlich unschädlich zahlen zu können, wesentliche Erleichterung im Bereich des Spendenempfangs und deren Mittelverwendung und nicht zuletzt auch steuerliche Klarstellungen zu den Auswirkungen des SodEG. Bitte beachten Sie zu den vorbezeichneten Themenkomplexen unsere separaten Beiträge auf unserer Homepage.

Steuerstundungen

Bei Steuerpflichtigen, deren Umsätze aufgrund der Corona-Krise eingebrochen sind und es zu Liquiditätsproblemen kommt, können fällige Steuerschulden bis zum 31. Dezember 2020 im Rahmen eines erleichterten Verfahrens zinsfrei gestundet und ggf. auch erlassen werden. Bei etwaigen Stundungs- oder Erlassanträgen ist bei der Gewerbesteuer an die regelmäßige Zuständigkeit der Gemeinden zu denken.

Steuervorauszahlungen

Steuervorauszahlungen im Bereich der Einkommens- und Körperschaftsteuer sowie Gewerbesteuer-Vorauszahlungen können gleichfalls in einem erleichterten Verfahren reduziert werden. Vor diesem Hintergrund können nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffene Steuerpflichtige bis zum 31. Dezember 2020 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlungen stellen. Um die Antragsbearbeitung zu beschleunigen, können die von den Ländern bereitgestellten Vordrucke verwendet werden. Diese Anträge sind nicht deshalb abzulehnen, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können. Insoweit ist mit einer kulanten Vorgehensweise der Finanzverwaltung zu rechnen.

Vollstreckungsmaßnahmen

Im Rahmen der Steuervollstreckung kommt eine Aussetzung der Vollstreckungsmaßnahmen vom 19.03.2020 bis zum 31.12.2020 bei denjenigen Steuerschuldnern in Betracht, die von der Corona-Krise betroffen sind.

Umsatzsteuer-Sondervorauszahlungen

Auf Antrag kann die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung für die Dauerfristverlängerung für das Jahr 2020 ganz oder teilweise vom Finanzamt erstattet werden.

Generell sollen die Finanzämter bis zum 31. Dezember 2020 bei Steuerpflichtigen, die von der Corona-Krise betroffen sind, von nachträglichen Steuervorauszahlungen absehen.

FAQ

  1. Fallen Verspätungszuschlägen bei einer nicht fristgerecht eingereichten Steuererklärung an?
    Bis auf weiteres wird von der Festsetzung von Verspätungszuschlägen abgesehen.
  2. Darf jede steuerbegünstigte Körperschaft unabhängig von ihrem eigentlichen Satzungszweck Spenden im Zusammenhang mit der Corona-Krise einwerben?
    Bis zum 31. Dezember 2020 können steuerbegünstigte Körperschaften im Rahmen von Spendenaktionen auch Spenden für einen nicht in ihrer Satzung genannten Zweck einnehmen. Hierzu ist eine Spendenbescheinigung mit dem Hinweis „Hilfe für von der Corona-Krise betroffene“ auszustellen und die Spenden sind tatsächlich für diesen Zweck zu verwenden.
  3. Wie sind entgeltliche Tätigkeiten steuerbegünstigter Körperschaften zu behandeln, die im Zusammenhang mit der Corona-Krise ausgeübt werden?
    Zur Bewältigung der Corona-Krise stellen steuerbegünstigte Körperschaften Krankenhäusern sowie Alten- und Pflegeheimen entgeltlich Personal, Räumlichkeiten, Sachmittel oder andere Leistungen zur Verfügung. Eigentlich sind diese wirtschaftlichen Tätigkeiten nur dann möglich, wenn in der Satzung ein entsprechender Zweck (z.B. Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege) enthalten ist. Aufgrund der Corona-Krise können steuerbegünstigte Körperschaften auch dann tätig werden, wenn ein solcher Zweck nicht in der Satzung aufgeführt ist. Die entgeltlichen Tätigkeiten können bis zum 31. Dezember 2020 dem steuerbegünstigten Zweckbetrieb nach § 65 AO zugeordnet werden und sind somit ertragsteuerfrei. Umsatzsteuerlich können die entgeltlichen Betätigungen zur Bekämpfung der Corona-Krise unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 14, 16, 18, 23 und 25 UStG als eng verbundene Umsätze von steuerbegünstigten Körperschaften von der Umsatzsteuer befreit sein.
  4. Kann eine durch die Corona-Krise unterbrochene Betriebsprüfung zur Festsetzungsverjährung führen?
    Mit dem Beginn einer steuerlichen Betriebsprüfung wird der Fristablauf gehemmt, so dass die Verjährung grundsätzlich nicht eintreten kann (vgl. § 171 Abs. 4 S. 1 AO). Da der Abbruch einer steuerlichen Außenprüfung aufgrund der Corona-Krise nicht durch die Finanzverwaltung vertreten ist, vielmehr höhere Gewalt anzunehmen ist, kann eine Festsetzungsverjährung grundsätzlich nicht eintreten (vgl. § 171 Abs. 4 S. 2 AO, § 171 Abs. 1 AO).  

Das BMF hat einen Katalog diverser steuerlicher FAQ zur Corona-Krise zuletzt mit Datum vom 27. April veröffentlicht.

Sollten sich ihrerseits Fragestellungen ergeben, sprechen Sie uns gerne an. Nehmen Sie jetzt Kontakt auf!