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Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

Wirtschaftliche Konsequenzen durch Corona-Pandemie

Die Frist in Bezug auf die Insolvenzantragpflicht beträgt grundsätzlich drei Wochen. Die von der Bundesregierung initiierten Instrumente zur Stützung der Liquidität von Unternehmen, die aufgrund der Corona-Pandemie in finanzielle Schwierigkeiten kommen, dürften aber aus organisatorischen und administrativen Gründen nicht rechtzeitig innerhalb dieser Frist bei den beantragenden Unternehmen eingehen.

Mit der Aussetzung der Antragspflicht für einen Zeitraum bis zum 30. September 2020 soll daher der Befürchtung entgegengewirkt werden, dass Unternehmen nur aus diesem Grund Insolvenz anmelden müssen.

Allerdings muss der Insolvenzgrund im Einzelfall auf den Auswirkungen der Corona-Pandemie beruhen und das Unternehmen aufgrund einer Beantragung öffentlicher Hilfen bzw. ernsthafter Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen begründete Aussichten auf Sanierung haben.

Ergänzend wird eine Verordnungsermächtigung vorgeschlagen werden, die eine Verlängerung der Maßnahme höchstens bis zum 31. März 2021 ermöglicht.

Zu den von der Bundesregierung initiierten Instrumenten zählt u. a. die bereits verabschiedete befristete krisenbedingte Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld (Bundesgesetzblatt 2020 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 14. März 2020).

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