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Verdienstausfälle durch die Corona-Maßnahmen

Entschädigung im Zuge der Corona-Pandemie

Einnahmenausfall aufgrund behördlicher Maßnahmen wie Betretensverbote für Nutzerinnen und Nutzer im Zuge der Corona-Pandemie treffen Einrichtungen und Dienste in der Sozialwirtschaft – die singuläre Frühförderpraxis ebenso wie Werkstätten für behinderte Menschen und die Tagespflege. Aber auch Beschäftigungsverbote für Mitarbeitende dieser Einrichtungen und Dienste legen nahe, Entschädigungszahlungen zu prüfen.

In Betracht kommen neben landesrechtlichen Regelungen (i.d.R. nach dem jeweiligen Ordnungs- / Gefahrenabwehrrecht) Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG). Eine individuell angeordnete Quarantäne beispielsweise löst in der Regel für den Betroffenen einen Anspruch auf Zahlung des Verdienstausfalles aus, § 56 IfSG.

Offen aber durchaus denkbar ist, dass auch Unternehmen Entschädigungszahlungen zustehen können beispielsweise in Folge von Betretensverboten. Grundlage ist insoweit § 65 i.V.m. §§ 16, 17 IfSG, soweit auf Grund einer Maßnahme ein nicht nur unwesentlicher Vermögensnachteil verursacht wird. Präzendenzfälle gibt es kaum, schon gar nicht für Maßnahmen im derzeit vorliegenden Ausmaß.

Dennoch sollten diese Ansprüche geprüft und verfolgt werden; dies nicht zuletzt weil Alternativen zur Überbrückung dieser herausfordernden Lage wie Kredite und andere Liquiditätshilfen im Gegensatz zu diesen Entschädigungen regelmäßig rückzahlbar sind.

Zudem ist nicht auszuschließen, dass die Aufnahme unter staatliche „Rettungsschirme“ die vorherige Ausschöpfung von Rechtsansprüchen oder zumindest deren ernsthafte Verfolgung voraussetzen.

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