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Zuschüsse während der Corona-Pandemie

Existenzsicherung für soziale Dienste und Einrichtungen

Das Bundeskabinett hat am 23. März 2020 den Entwurf eines Gesetzes für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 (Sozialschutz-Paket) beschlossen. Mit dessen Artikel 10 (Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG)) soll die Existenzsicherung von Einrichtungen und Diensten, die Leistungen nach den Sozialgesetzbüchern, insbesondere auch dem SGB IX, erbringen, umgesetzt werden durch einen Sicherstellungsauftrag der öffentlichen Hand. Ausgenommen sind Leistungen nach SGB XI und V, für die eigene Regelungen gelten sollen.

Voraussetzung ist, dass die sozialen Dienstleister und Einrichtungen auch zur Bewältigung der Auswirkungen der Pandemie beitragen. Zu diesem Zweck sollen sie in geeignetem und zumutbarem Umfang Arbeitskräfte, Räumlichkeiten und Sachmittel zur Verfügung stellen. Soweit sich aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen keine Möglichkeiten für Unterstützungsleistungen ergeben, mithin z.B. aufgrund der weiteren Sicherstellung der vereinbarten Betreuungsleistungen in besonderen Wohnformen, ist dies für die Anwendung der Regelungen zur Existenzsicherung jedoch unschädlich.

Der monatliche Zuschuss beträgt höchstens 75 % des Monatsdurchschnitts der im zurückliegenden Jahreszeitraum geleisteten Zahlungen. Die Länder können eine nach oben abweichende Höchstgrenze für die Zuschusshöhe bestimmen. Der Antrag auf Zuschüsse ist bei dem jeweiligen Sozialleistungsträger zu stellen, zu dem die Einrichtungen und Dienste in einem Rechtsverhältnis stehen, also bspw. eine Leistungs- und Vergütungsvereinbarung haben.

Wichtig: bestimmte verfügbare Mittel sind vorrangig einzusetzen. Daher ist ein Erstattungsanspruch der Leistungsträger gegenüber den Einrichtungen und Diensten vorgesehen in Bezug auf:

  • Mittel aus Rechtsverhältnissen mit den Leistungsträgern, soweit diese trotz Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz weiterhin möglich sind,
  • Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz,
  • Kurzarbeitergeld und

Zuschüsse des Bundes und der Länder werden verrechnet. Der Sicherstellungsauftrag gilt zunächst bis zum 30. September 2020 und kann bis zum 31. Dezember 2020 verlängert werden. Das Gesetz soll bereits am Sonntag, dem 29. März 2020, in Kraft treten.

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