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Neues Gesetz für Vereine und Stiftungen

Corona-Maßnahmenpaket der Bundesregierung

Die massive Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus in ganz Deutschland bedeutet für viele Vereine, dass bis auf Weiteres die Abhaltung einer Mitgliederversammlung nicht mehr möglich ist. Dies führt dazu, dass wichtige Beschlüsse nicht mehr rechtzeitig herbeigeführt werden können. Vereinen, bei denen die Amtszeit von Vorstandsmitgliedern demnächst abläuft, droht u.U. sogar die Handlungsunfähigkeit, da eine Nachbesetzung des Vorstandsamts nicht rechtzeitig erfolgen kann. Auch für Stiftungen besteht die Gefahr, dass neue Vorstandsmitglieder aufgrund der Beschränkungen durch die COVID-19-Pandemie nicht mehr rechtzeitig bestellt werden können

Um die Beschluss- und damit auch die Handlungsfähigkeit von Vereinen und Stiftungen auch in der gegenwärtigen Corona-Krise zu gewährleisten, hat die Bundesregierung eine umfassende Formulierungshilfe für einen Gesetzentwurf zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht erarbeitet. Der Gesetzentwurf sieht für Vereine und Stiftungen ein vorläufiges Maßnahmenpaket vor:

  • Vorstandsmitglieder von Vereinen und Stiftungen, deren Amtszeit im Jahr 2020 endet, bleiben so lange im Amt, bis ihre Amtsnachfolger gewählt sind. Eine entsprechende Regelung in der Satzung ist nicht erforderlich; eine entsprechende Regelung in der Satzung ist nicht erforderlich. Hiervon unberührt bleibt die Möglichkeit der Abberufung eines Vorstandsmitglieds.
  • Die Durchführung einer „virtuellen Mitgliederversammlung“ im Wege elektronischer Kommunikation, also ohne physische Anwesenheit der Vereinsmitglieder am Versammlungsort, ist auch ohne ausdrückliche Ermächtigung in der Vereinssatzung möglich.
  • Möglich ist auch eine schriftliche Stimmabgabe vor Beginn der Mitgliederversammlung von Vereinen; eine persönliche Teilnahme an der Mitgliederversammlung ist nicht erforderlich.
  • Beschlüsse können durch Vereinsmitglieder auch im Umlaufverfahren (Beschlussfassung außerhalb der Mitgliederversammlung) gefasst werden, wenn alle Vereinsmitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde. Die Stimmabgabe kann auch in Textform im Sinne des § 126b BGB erfolgen, etwa durch E-Mail oder Telefax; eine schriftliche Stimmabgabe nach § 126 BGB, d.h. eine eigenhändig unterschriebene Erklärung, ist nicht mehr notwendig.

Diese Maßnahmen gelten nur für im Jahr 2020 ablaufende Bestellungen von Vereins- und Stiftungsvorständen und im Jahr 2020 stattfindende Mitgliederversammlungen von Vereinen, wobei durch Rechtsverordnung der Geltungszeitraum (höchstens) bis zum 31. Dezember 2021 verlängert werden kann. Es ist derzeit nicht auszuschließen, dass dieser Gesetzentwurf im Laufe des weiteren Gesetzgebungsverfahrens noch modifiziert wird.

Nach Ausfertigung durch den Bundespräsidenten und Verkündung des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht im Bundesgesetzblatt sind die genannten Maßnahmen für Vereine und Stiftungen inzwischen in Kraft getreten.

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