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WfbM und Betretungsverbot

Gemeinnützigkeit und Umsatzsteuer

Hintergrund

Angesichts der weltweiten Corona-Pandemie haben Sozialministerien der meisten Bundesländer unter Hinweis auf die Sicherheitsbestimmungen des Infektionsschutzgesetzes verfügt, dass Werk- und Förderstätten für Menschen mit Behinderungen, Berufsbildungs- und Berufsförderungswerke sowie Frühförderungsstellen zunächst bis zum 19. April 2020 von den Betroffenen weder zur Betreuung noch zur Beschäftigung aufgesucht werden dürfen. Eine Lockerung des Betretungsverbots gilt häufig nur, um eine sog. Notbetreuung von Menschen mit Behinderung sicherzustellen oder auch um Betriebsbereiche der WfbM aufrechtzuerhalten, die in Bezug auf das Corona-Virus medizinische oder pflegerelevante Unterstützungsarbeiten durchführen. Hierbei handelt es sich z. B. um die Auftragsbearbeitung für medizinische oder pflegerelevante Einrichtungen wie Wäscherei oder die Versorgung mit Speisen.

Fortgesetzte Betriebsführung trotz Corona-Krise

Uns erreichen aktuell zahlreiche Anfragen, wonach einzelne WfBM planen, den Geschäftsbetrieb der WfbM während der Corona-Krise dadurch aufrechtzuerhalten, indem bereits beauftragte Leistungen durch sozialversicherungspflichtig beschäftigt Mitarbeitende der WfbM erbracht werden. Es stellt sich die Frage, ob für Leistungen, die ohne Beteiligung von Menschen mit Behinderungen erbracht werden, weiterhin die Regelungen des Gemeinnützigkeitsrechts wie auch der ermäßigte Umsatzsteuersatz angewendet werden können.

WfbM mit Betretungsverbot als Zweckbetrieb?

Eine Werkstatt für Menschen mit Behinderungen gilt dann als steuerbegünstigter Zweckbetrieb nach § 68 Nr. 3 a AO, wenn sie nach § 225 SGB IX über eine Anerkennung der Bundesagentur für Arbeit verfügt. Diese Anerkennung dürfte angesichts des interimsweisen bzw. behördlich ausgesprochenen Betretungsverbotes - im Sinne einer übergeordneten Maßnahme zur Einhaltung von Vorgaben des Infektionsschutzgesetzes - nach unseren Informationen derzeit nicht zur Disposition stehen. Soweit der Geschäftsbetrieb in seiner Gesamtausrichtung entsprechend den Vorgaben des § 219 SGB IX weiterhin auf die Betreuung, Bildung und Beschäftigung des entsprechenden Personenkreises ausgerichtet ist, können die Leistungen unseres Erachtens unverändert im Rahmen des Zweckbetriebs nach § 68 Nr. 3 a AO gewertet werden. Dies dürfte mit Blick auf den derzeitigen Ausnahmezustand auch dann gelten, wenn (bereits beauftragte) Leistungen interimsweise von sozialversicherungspflichtigen Mitarbeitenden erbracht werden, so dies im Sinne einer zukünftigen Beschäftigungssicherung der WfbM und ihrer Beschäftigten unabdingbar ist und ein Aufschub z. B. zu massivem Verlust von Kunden führen würde. Ob dies auch für Aufträge uneingeschränkt gilt, die nach dem Beginn des Beschäftigungsverbots erteilt werden, sollte u. E. im Rahmen einer unternehmensindividuellen Analyse bewertet werden.

WfbM und ermäßigter Umsatzsteuersatz

Zur Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes: Bei Leistungen einer WfbM, die durch Mitarbeitende (nicht durch Beschäftigte/Menschen mit Behinderungen) erbracht werden, ist grundsätzlich zu prüfen, ob diese Leistungen im Interesse einer Erzielung zusätzlicher Einnahmen erbracht werden. Hier gilt es u. E. ebenfalls zu würdigen, dass das Betretungsverbot mit dem Ziel der Einhaltung von Vorgaben des Infektionsschutzgesetzes ein öffentliches Interesse zum Ausdruck bringt, das dem Schutz des Wettbewerbs in der Regel vorgeht. Die Möglichkeit, für die beauftragten Leistungen Menschen mit Behinderungen einzusetzen, ist der Dispositionsfreiheit der WfbM - zumindest interimsweise - aufgrund behördlicher Anordnung entzogen, sodass nach unserer derzeitigen Auffassung kein Raum bleibt, den ermäßigten Steuersatz in Bezug auf bereits beauftragte Leistungen infrage zu stellen. Diese Einschätzung ergeht vorbehaltlich bisher nicht vorliegender Äußerungen der Finanzbehörden und bedarf einer weiteren Validierung für Aufträge, die von WfbM nach dem Beginn des Beschäftigungsverbots angenommen oder im Rahmen von langfristigen Liefer- und Leistungsverpflichtungen erbracht werden und soweit diese ohne Einsatz von Menschen mit Behinderungen erledigt werden. Zu bewerten sein kann in diesem Kontext auch, ob diese Aufgaben vor Beginn des Beschäftigungsverbots von Beschäftigten mit Behinderung erbracht wurden.

Hinweis für die Praxis

Auch vor dem Hintergrund der aktuellen BFH-Rechtsprechung zur Einschränkung des ermäßigten Steuersatzes bei Inklusionsbetrieben, die zwar noch nicht im Bundessteuerblatt veröffentlicht wurde und somit über den entschiedenen Einzelfall hinaus keine Anwendung findet, kann es sich u. E. gleichwohl anbieten, zur Absicherung eines umsatzsteuerlichen Risikos einer möglichen Nachbelastung mit 19 % mit Auftraggebern eine sogenannte „Umsatzsteuerklausel“ zu vereinbaren, die den WfbM bei Bedarf eine „Nachberechnung“ der Umsatzsteuer ermöglicht. Falls Sie hierzu weitere Informationen benötigen, sprechen Sie uns gern jederzeit an.

Anrechnung auf die Ausgleichsabgabe

Unternehmen, die ihrer Pflicht nach § 156 SGB IX nicht nachkommen, in gebotenem Umfang Menschen mit Behinderungen zu beschäftigen, können sich durch Aufträge, die sie WfbM erteilen, 50 % der in den Aufträgen enthaltenen Arbeitsleistung von ihrer Ausgleichsabgabe absetzen. Hinsichtlich der Berechnung der Ausgleichsabgabe haben WfbM bei der Erteilung einer derartigen Bescheinigung § 223 Abs. 1 Satz 2 SGB IX zu beachten. Danach darf die Arbeitsleistung des Fachpersonals zur Arbeits- und Berufsförderung berücksichtigt werden, nicht hingegen die Arbeitsleistung sonstiger nichtbehinderter Mitarbeitender. Wenn die den bestehenden Vereinbarungen zu Grunde liegende Preiskalkulation jedoch unverändert bleibt, kann eine Anrechnung im Einzelfall aufgrund der derzeitigen Ausnahmesituation gerechtfertigt sein. Soweit eine Anrechnung nach § 223 SGB IX in der derzeitigen Situation versagt werden soll, wären die Werkstätten nach unserer Auffassung aus Vertrauensschutzgesichtspunkten ausdrücklich darauf hinzuweisen, solange die Sozialbehörden hierzu noch keine Billigkeitsregelung während der Dauer des sog. Betretungsverbotes von WfbM erteilt haben.

Die Frage nach etwaigen Auswirkungen auf die Vergütung von Fachleistungen durch den Leistungserbringer ist davon losgelöst zu prüfen. Ebenso bedarf aus unserer Sicht die von der Bundesregierung am vergangenen Freitag beschlossene Regelung zur Kurzarbeit, soweit diese ggf. in Betracht gezogen werden soll, einer weitergehenden Betrachtung. Für Fragen stehen Ihnen hierzu auch die Experten der Curacon Rechtsanwaltsgesellschaft gern zur Verfügung.

Fazit

Als Folge der Corona-Krise haben Sozialministerien in den meisten Bundesländern - vor dem Hintergrund der Einhaltung des Infektionsschutzgesetzes - für WfbM ein zeitlich befristetes sog. Betretungsverbot für Beschäftigte verfügt. Das Vorhaben zahlreicher WfbM, bestehende Aufträge während der andauernden Corona-Krise zur Betriebssicherung mit sozialversicherungspflichtig beschäftigt Mitarbeitenden zu bearbeiten, ist aus wirtschaftlichen Gründen nachvollziehbar, führt allerdings zur Frage der Besteuerung dieser Leistungen. Der Beitrag bietet einen Lösungsansatz im Umgang mit den Fragen zur Gemeinnützigkeit und Umsatzbesteuerung sowie zur Anrechenbarkeit auf die Ausgleichsabgabe.