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Auswirkungen auf die Rechnungslegung (Teil 2)

Aktuelle Entwicklungen zur Corona-Pandemie

Ansatz und Bewertungsstetigkeit

Von dem im HGB kodifizierten Stetigkeitsgrundsatz darf nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden. Mit dieser Ausnahme soll sichergestellt werden, dass auf geänderte Rahmenbedingungen mit einer angepassten Bilanzierung reagiert werden kann. Voraussetzung für die Ausnahme ist, dass der Bilanzaufsteller die Änderung der Rahmenbedingungen nicht selbst herbeigeführt hat und/oder sich diesen nicht entziehen kann. Bezweckt wird mit der Abweichung von der Bilanzierungsstetigkeit ein besserer Einblick in die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage als dies ohne Durchbrechung des Stetigkeitsprinzips möglich wäre.

Die Folgen der Corona-Pandemie stellen solch ein gravierendes exogenes Ereignis dar. Soweit dies individuell zu einer erheblichen Entwicklungsbeeinträchtigung oder Bestandsgefährdung führt, ist eine Anpassung der bisherigen Bilanzpolitik (die evtl. zur Legung stiller Reserven geführt hat) unter Umständen möglich. Hierbei handelt es sich immer um eine Einzelfallbetrachtung und eine Regelung, die generell sehr eng auszulegen ist.

Die Durchbrechung des Stetigkeitsgrundsatzes erfordert immer eine Angabe im Anhang mit Begründung.

Berücksichtigung öffentlicher Stützungsmaßnahmen

Auf Bundes- und Landesebene werden eine Vielzahl von Stützungsmaßnahmen angeboten. Sowohl bei der Beurteilung der Fortführung der Unternehmenstätigkeit als auch bei den für die Bewertung von Aktiv- und Passivposten und der Lagebeurteilung erforderlichen Prognosen sind konkrete und belastbare Aussagen der Bundes- bzw. Landesregierung zu berücksichtigen. Dies gilt auch, wenn zum Zeitpunkt der Erteilung des Bestätigungsvermerks noch erforderliche rechtliche Schritte ausstehen, deren Umsetzung aber sehr wahrscheinlich ist. Die Berücksichtigung dieser Maßnahmen erfordert eine Erläuterung im Anhang bzw. Lagebericht.

Wegfall der Going-Concern-Prämisse

Sind die Auswirkungen der Corona-Pandemie auf das Unternehmen so gravierend, dass nicht mehr von einer Fortführung der Unternehmenstätigkeit auszugehen ist, dann muss der Abschluss unter Abkehr von der Going-Concern-Prämisse aufgestellt werden. Für die Beurteilung der Unternehmensfortführung gibt es eine Ausnahme vom Stichtagsprinzip. Ereignisse, die solch weitreichende Folgen haben, sind auch dann zu berücksichtigen, wenn die Ursache für die Abkehr erst nach dem Stichtag eingetreten ist.

Aufstellungs- und Offenlegungsfristen

Das HGB normiert für Kapitalgesellschaften eine Aufstellungsfrist von drei Monaten (kleine Kapitalgesellschaften: sechs Monaten) nach Bilanzstichtag. Durch die Folgen der Corona-Pandemie kann es u.U. dazu kommen, dass die Einhaltung dieser Fristen unmöglich wird (z.B. durch Zugangsbeschränkungen zur Buchhaltung oder Ausfall von Mitarbeiter*innen). Eine Sanktion für einen Verstoß gegen diese Aufstellungsfristen ist im HGB nicht vorgesehen. Auch eine Strafbewehrtheit entfällt, da der Verstoß aus einer unverschuldeten faktischen Unmöglichkeit resultiert.

Sofern Sie bei bestimmten Punkten unsicher sind oder weitere Fragen haben, sprechen Sie uns jederzeit gerne an. Jetzt Kontakt aufnehmen!