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Arbeitnehmerüberlassung leicht gemacht

BMAS informiert über kurzfristige Überlassungsmöglichkeiten

Ausgangslage

Die Corona-Pandemie stellt auch die Arbeitgeber und Arbeitnehmer vor große Herausforderungen. In vielen Bereichen können Arbeitnehmer ihrer Tätigkeit nicht nachgehen, da ihre Arbeitsstätte – vorübergehend – schließen musste. Sei dies eine Tagespflege, ein Café, ein Fahrdienst. Demgegenüber sehen sich andere Betriebe der Belastungsgrenze ausgesetzt, sei es in Krankenhäusern, Lebensmittelmärkten oder Auslieferungsdiensten.

Es soll eine Lösung geschaffen werden, nach der Betriebe beider Konstellationen voneinander profitieren können.

Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes?

Es könnte überlegt werden, das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) vorübergehend anzupassen, sodass die rechtlichen Rahmenbedingungen für das Ausleihen von Arbeitnehmern geschaffen werden. Laut eines Informationsschreibens des BMAS vom 23. März 2020 bedarf es einer solchen Änderung nicht. Es soll auf § 1 Abs. 3 Nr. 2a AÜG zurückgegriffen werden können. Hiernach ist ausnahmsweise keine Erlaubnis oder Anzeige zur Arbeitnehmerüberlassung erforderlich, wenn die Überlassung nur gelegentlich erfolgt und die Arbeitnehmer nicht zum Zweck der Überlassung eingestellt bzw. beschäftigt sind.

Voraussetzungen der Überlassung

Nach Auffassung des BMAS liegen die Voraussetzungen in den aktuellen Bedarfsfällen grundsätzlich vor:

  • Der Anlass für die Überlassung ist kurzfristig und unvorhersehbar eingetreten.
  • Der Arbeitgeber hat nicht die Absicht, dauerhaft als Arbeitnehmerüberlasser tätig zu sein.
  • Die einzelne Überlassung erfolgt zeitlich begrenzt auf die aktuelle Krisensituation.

Die Überlassungen erfordern, sofern nicht arbeitsvertraglich ohnehin geregelt, das Einverständnis der Arbeitnehmer.

Vorrang der Überlassung vor Hilfen des Bundes?

Es stellt sich die Frage, welche Bedeutung diese Stellungnahme haben könnte. In den Gesetzesänderungen, die die finanziellen Schutzpakete für Leistungserbringer der Sozial- und Gesundheitsbranche regeln wollen, sollen den Erbringern Erstattungen zustehen, wenn sie ihrerseits die Mindereinnahmen nicht anderweitig finanzieren können. Die Leistungserbringer sind dabei angehalten, das Personal mit allen bestehenden Mitteln flexibel einzusetzen (vgl. § 150 Abs. 1 SGB XI- Entwurf) oder alle zumutbaren Möglichkeiten auszuschöpfen, um Arbeitskräfte, Räumlichkeiten und Sachmittel in geeigneten Bereichen zur Verfügung zu stellen (vgl. § 1 Sozialdienstleister-Einsatzgesetz-Entwurf).

Es bleibt abzuwarten, ob im Umkehrschluss auch die Möglichkeiten der unbürokratischen Arbeitnehmerüberlassung genutzt werden müssten, um in den Genuss der Hilfen zu kommen.

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