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Corona-Sonderregelungen für Pflegeeinrichtungen

Auswirkungen auf Rechnungslegung, Jahresabschlussprüfung und Liquiditätsplanung

Auch Pflegeeinrichtungen sind mit den Folgen des Coronavirus konfrontiert. Es stellt sich die Frage, ob und welche Auswirkungen sich aktuell aus dem Blickwinkel Rechnungslegung, Jahresabschlussprüfung und Liquiditätsplanung für Pflegeeinrichtungen ergeben.

  1. „Coronavirus" ist „wertbegründend"
    Es besteht in Bezug auf Rechnungslegungsfragen die einhellige Meinung, dass es sich bei der Ausbreitung des Coronavirus bezogen auf den Jahresabschluss zum 31. Dezember 2019 um eine „wertbegründende" Tatsache in 2020 handelt.
  2. Berichterstattungspflichten im Jahresabschluss zum 31.12.2019
    Im Lagebericht, hier insbesondere im Bereich der Prognose- und Risikoberichterstattung, ist jedoch eine konkrete Stelle verortet, wo die Auswirkungen des Coronavirus ihren Niederschlag finden müssen. Auch im Rahmen der going-concern-Prüfung ist die zukünftige wirtschaftliche Entwicklung zu betrachten.
  3. Auswirkungen auf die Liquiditätssituation in 2020 sind zu bewerten
    Die Corona-Pandemie wird für alle Unternehmen und Einrichtungen in Deutschland zu einer erheblichen Belastung der wirtschaftlichen Situation führen. Klar ist aber, dass als aller erstes die Liquiditätssituation durch Finanzierung von Corona-bedingten außerordentlichen Aufwendungen z.B. für Schutzausrüstung (Masken, Schutzkittel, Desinfektionsmittel) sowie Mindereinnahmen von zugelassenen Pflegeeinrichtungen bei Belegungseinschränkungen oder Schließungen betroffen ist.In der Bewertung der Auswirkungen auf die Liquiditätssituation in 2020 sind zu berücksichtigen:
    Maßnahmen zur Flexibilisierung der Personaleinsatzmöglichkeiten: Lockerungen ordnungsrechtlicher Vorgaben (Nutzung Einbettzimmer als Zweibettzimmer), Erweiterungen der Spielräume zum Unterschreiten der vereinbarten Personalausstattung, Aussetzung von Vergütungskürzungsverfahren, Kostenerstattungsregelung in § 150 SGB XI für Pflegeeinrichtungen
  4. Aussetzen der Insolvenzantragspflicht
    Der Gesetzgeber hat dieser Ausnahmesituation bereits Rechnung getragen und die Insolvenzantragpflicht von grundsätzlich drei Wochen ausgesetzt.
  5. Kostenerstattungsregelung in § 150 SGB XI für Pflegeeinrichtungen
    Mit der neuen Kostenerstattungsregelung in § 150 SGB XI können Pflegeeinrichtungen die durch die Epidemie bedingten finanziellen Mehrausgaben (z. B. Kosten für zusätzliche Schutzausrichtung) oder Mindereinnahmen (insbesondere bei Ausbleiben von Gästen in der Tagespflege) somit über die Pflegeversicherung erstattet bekommen, falls diese nicht anderweitig finanziert werden können. Wesentliche Beeinträchtigungen der Leistungserbringung können (z.B.) sein: nicht kompensierbare krankheits- oder quarantänebedingte Ausfälle des Personals der Pflegeeinrichtung, ein höherer Aufwand bei der Versorgung von durch das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 erkrankten Pflegebedürftigen, pandemiebedingte Mindereinnahmen im Rahmen ihrer Leistungserbringung oder auch erhöhte Anforderungen durch eine behördlich angeordnete Isolation bzw. Quarantäne.
  6. Ermittlung des Kostenerstattungsanspruchs
    Von der durch das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 ausgelösten Pandemie betroffene Pflegeeinrichtungen erhalten einen Anspruch auf Kostenerstattung gegenüber der Pflegeversicherung für ihre außerordentlichen Aufwendungen und Mindereinahmen, die im Rahmen ihrer Leistungserbringung (einschließlich Leistungen für Unterkunft und Verpflegung) entstehen.
    Vom Kostenerstattungsanspruch ausgenommen sind Positionen, die anderweitig (z.B. über Kurzarbeitergeld, Entschädigung über Infektionsschutzgesetz) finanziert werden. Eine Doppelfinanzierung ist hierbei auszuschließen. Dieser Anspruch besteht unabhängig von einer Anzeige nach § 150 Absatz 1 SGB XI. Dabei ist es für den Anspruch zudem unerheblich, ob die zugelassene Pflegeeinrichtung eine Vergütungsvereinbarung mit den Pflegekassen abgeschlossen oder darauf verzichtet hat.
  7. Regelungen für das Erstattungsverfahren in den einzelnen Bundesländern
    Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen soll mit den jeweiligen Bundesverbänden unverzügliche Regelungen für das Erstattungsverfahren in den einzelnen Bundesländern einschließlich der Fragen zu erforderlichen Nachweisen möglichst für alle Bundesländer übergreifend und praktikabel regeln. Es bleibt abzuwarten, wie schnell die Pflegekassen und Bundesverbände Regelungen zum Erstattungsverfahren erlassen, damit die von der Politik gesteckten Ziele erreicht werden können. Sobald uns hier weitere Informationen zur Verfügung stehen, werden wir berichten.

Wir haben Ihnen außerdem noch ausführlichere Informationen hierzu zusammengestellt. Bei Fragen und Unsicherheiten stehen wir Ihnen zusätzlich gerne zur Verfügung. Nehmen Sie jetzt Kontakt auf!