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Gesetzesänderungen für GmbHG und UmwG

COVID-19-Pandemie: Maßnahmenpaket beschlossen

Um die betroffenen Unternehmen verschiedener Rechtsformen in die Lage zu versetzen, auch bei weiterhin bestehenden Beschränkungen der Versammlungsmöglichkeiten erforderliche Beschlüsse zu fassen und handlungsfähig zu bleiben, werden durch das neue Gesetz vorübergehend substantielle Erleichterungen für die Durchführung von Hauptversammlungen der AG, KGaA, des VvaG, der SE sowie für Gesellschafterversammlungen der GmbH, von General- und Vertreterversammlungen der Genossenschaft sowie von Mitgliederversammlungen von Vereinen geschaffen.

Lassen Sie uns auf zwei Regelungsinhalte aus den Bereichen GmbHG und UmwG dieses Gesetzes hinweisen:

  1. Abweichend von § 48 Absatz 2 GmbHG können Beschlüsse der Gesellschafter in Textform oder durch schriftliche Abgabe der Stimmen auch ohne Einverständnis sämtlicher Gesellschafter gefasst werden. Dies ist allerdings nur auf Gesellschafterversammlungen und -beschlüsse anzuwenden, die im Jahr 2020 stattfinden
  2. Abweichend von § 17 Absatz 2 Satz 4 UmwG genügt es für die Zulässigkeit der Eintragung, wenn die Bilanz auf einen höchstens zwölf Monate vor der Anmeldung liegenden Stichtag aufgestellt worden ist. Dies ist allerdings nur auf Anmeldungen anzuwenden, die im Jahr 2020 vorgenommen werden.

Hinsichtlich beider Vorschriften kann, sofern geboten, durch Rechtsverordnung die Geltung bis höchstens zum 31. Dezember 2021 verlängert werden.

Sollten dazu in Ihrem Unternehmen Unsicherheiten bestehen, kommen Sie auf uns zu. Auch in diesen Zeiten beraten wir Sie gewohnt kompetent und fundiert. Jetzt Kontakt aufnehmen!