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Optionszeitraum § 2b UStG

Kommt eine Verlängerung zum 31.12.2020?

Die Veränderungen, die der § 2b UStG für öffentliche Einrichtungen mit sich bringt, sind so substantiell, dass sie nicht nur die steuerliche Erfassung einzelner Sachverhalte, sondern auch die organisatorischen Prozesse maßgeblich betreffen. Auf Antrag war daher die Inanspruchnahme eines Optionszeitraumes bis zum 1. Januar 2021 möglich.

Da die Umsetzung der Neuregelung eine gesamtorganisatorische Herausforderung für öffentliche Einrichtungen darstellt, setzen sich die kommunalen Spitzenverbände schon seit Längerem für die Verlängerung des Optionszeitraumes ein.

Nach entsprechenden Signalen der EU-Kommission, hält die Bundesregierung eine Verlängerung des Übergangszeitraumes nun unionsrechtlich für möglich, weshalb eine Fristverlängerung bis zum 1. Januar 2023 sehr wahrscheinlich ist. Zu welchem Zeitpunkt und mit welchem Gesetz die Verlängerung beschlossen werden soll, ist derzeit unklar.

Dadurch können öffentliche Einrichtungen wichtige Zeit gewinnen, um die Analysen und Gestaltung der Verwaltung hinsichtlich Umsetzung der Neuregelung voranzutreiben. Ein Stagnieren der bisherigen Anstrengungen sollte unbedingt vermieden werden. Nach dieser weiteren Ausdehnung ist einerseits nicht mit einer weiteren Verlängerung zu rechnen und anderseits auch wenig Spielraum übrig für Diskussionen, dass der entsprechende Umstellungszeitraum zu kurz bemessen war. Daher empfehlen wir, einen etwaigen verlängerten Optionszeitraum als Testphase zu nutzen. So können neue oder veränderte Prozesse bereits im Voraus implementiert, getestet und verbessert werden. Letztlich kann so ein reibungsloser Übergang zum Ende der Optionsfrist sichergestellt werden.

Wir halten Sie über weitere Entwicklungen auf dem Laufenden. Sollten Sie Fragen haben oder eine Beratung wünschen, kommen Sie gerne auf uns zu. Jetzt Kontakt aufnehmen!