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Covid-19-Krankenhausentlastungsgesetz (Teil 2)

Entlastungsmaßnahmen für Pflegeeinrichtungen

Übersicht der Entlastungen für Pflegeeinrichtungen aus dem Krankenhausentlastungsgesetz:

  • Pflegeeinrichtungen können bei einer wesentlichen Beeinträchtigung ihrer Leistungserbringung Kostenerstattung von den Pflegekassen verlangen
    (§ 150 SGB XI).
  • Der Anspruch kann bei einer Pflegekasse zum Monatsende geltend gemacht werden. Die Auszahlung des gesamten Erstattungsbetrages erfolgt innerhalb von 14 Tagen nach Antragsstellung.
  • Abweichungen von der vereinbarten Personalausstattung sowie der flexible Einsatz von Personal sind sanktionsfrei möglich (§ 150 Abs. 1 SGB XI).
  • Das Verfahren zur Vergütungskürzung wegen Unterschreitung der vereinbarten Personalmenge wird ausgesetzt (§ 150 Abs. 2 SGB XI).
  • Vor Ablauf der Laufzeit der geltenden Vergütungsvereinbarungen kann nicht neuverhandelt werden, da die Pflegeversicherungen mit der vorgesehenen Erstattungsmöglichkeit die entstehenden Kosten vollständig übernehmen (§ 150 Abs. 2 SGB XI).
  • Für Kurzzeitpflegeeinrichtungen (§ 149 SGB XI) gilt: Bis einschließlich 30.09.2020 soll der Anspruch auf Kurzzeitpflege auch in Einrichtungen bestehen, die stationäre Leistungen zur medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation erbringen, ohne dass gleichzeitig eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation für eine Pflegeperson erbracht wird. Die Vergütung soll sich nach dem durchschnittlichen Vergütungssatz SGB V der jeweiligen Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung richten (§ 111 Abs. 5 SGB V).
  • Zulassungsrechtliche Voraussetzungen wie Vorgaben aus den Landesrahmenverträgen zur pflegerischen Versorgung nach § 75 SGB XI sollen vorübergehend zweckgerichtet eingeschränkt werden. Gesamtversorgungsverträge sollen genutzt werden.
  • Ein flexibler Einsatz des Personals in anderen Versorgungsbereichen soll ermöglicht werden. Tagespflegeeinrichtungen können bei sinkender Auslastung freiwerdende Personalkapazitäten zur Versorgung von Tagespflegegästen in ihrer Häuslichkeit nutzen (§ 149 SGB XI).
  • Vom Nachfragerückgang betroffene Pflegeeinrichtungen dürften ihr Personal durch Kooperationen zwischen zugelassenen Pflegeeinrichtungen bedarfsgerecht einsetzen.
  • Personalüberlassungen nach dem Pflegeversicherungsrecht werden zulassungsrechtlich keinen Beschränkungen unterworfen.
  • Bei ambulanten Pflegeeinrichtungen tragen die gesetzlichen Krankenversicherungen und Pflegeversicherungen die Erstattungen anteilig (§ 150 Abs. 4 SGB XI).
  • Qualitätsprüfungen (§ 114b SGB XI): Die Pflicht zur Erhebung und Mitteilung der indikatorenbasierten Qualitätsdaten wird bis zum 31.12.2020 aufgeschoben.
  • Die Einstufung in einen Pflegegrad erfolgt primär nach Aktenlage (§ 147 SGB XI).
  • Wiederholungsbegutachtungen werden bis einschließlich 30.09.2020 ausgesetzt (151 SGB XI).
  • Die 25-Arbeitstage-Frist (Bearbeitungsfrist) der Pflegekassen bzgl. Anträge zur Feststellung von Pflegebedürftigkeit wird bis 30.09.2020 ausgesetzt und auf Dringlichkeitsfälle beschränkt (§ 147 Abs. 3 SGB XI).
  • Die Zahlungsverpflichtung in Höhe von 70 € von der Pflegekasse an Antragssteller bei Fristüberschreitung wird ebenfalls bis 30.09.2020 ausgesetzt (§ 147 Abs. 5 SGB XI).
  • Beratungsbesuche bei Pflegegeldbeziehern durch einen ambulanten Pflegedienst entfallen (§ 148 SGB XI).

Wir beraten Sie auch in diesen beunruhigenden Zeiten gewohnt fundiert und kompetent. Nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf!