Neuigkeiten

Bilanzierung von Kurzarbeitergeld

Nicht nur Anspruchsvoraussetzungen und Beantragung sind aktuell relevant

Anspruchsvoraussetzungen

Ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht nach der Kurzarbeitergeldverordnung (KugV) grundsätzlich, wenn mindestens 10% der Arbeitnehmer in einem Monat von einem Entgeltausfall von mind. 10% ihres monatlichen Bruttogehalts betroffen sind. Wenn der Arbeitsausfall bei der örtlichen Agentur für Arbeit angezeigt wurde und die betrieblichen und persönlichen Voraussetzungen nach den §§ 97f SGB III erfüllt sind, erhalten Arbeitnehmer 67% bzw. 60% der Nettoentgeltdifferenz.

Durchlaufender Posten in der GuV

In der Abwicklung erlässt die Agentur für Arbeit einen Anerkennungsbescheid, der den Anspruch der Arbeitnehmer gegenüber der Agentur für Arbeit manifestiert. Für die Zahlungsabwicklung ist der Arbeitgeber i. S. eines Treuhänders zuständig. Dieser streckt das Geld vor und beantragt nachträglich eine Erstattung bei der Agentur für Arbeit, worauf hin diese einen Leistungsbescheid erlässt. Auf dessen Grundlage wird dem Arbeitgeber das Kurzarbeitergeld erstattet. Aus Sicht des Arbeitgebers handelt es sich bei dem Kurzarbeitergeld um einen durchlaufenden Posten, der in der handelsrechtlichen Gewinn- und Verlustrechnung weder als Aufwand noch als Ertrag gebucht wird. Die Abwicklung erfolgt ausschließlich über die Bestandskonten. Die verauslagten monatlichen Zahlungen an die Arbeitnehmer stellen eine Forderung gegen die Agentur für Arbeit dar, die zu aktivieren ist, wenn sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.

Beiträge zur Sozialversicherung

Der Arbeitgeber kann sich während des Bezugs von Kurzarbeitergeld die von ihm allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung teilweise oder vollständig erstatten lassen. Hier hat der Arbeitgeber, anders als beim Kurzarbeitergeld, einen eigenen unmittelbaren Anspruch gegenüber der Agentur für Arbeit. Handelsrechtlich handelt es sich bei dem Erstattungsanspruch um eine nicht rückzahlbare Zuwendung, die erfolgswirksam in der Gewinn- und Verlustrechnung unter den sonstigen betrieblichen Erträgen oder als Kürzung der Personalaufwendungen zu erfassen ist.

Wenn wie hier ein Rechtsanspruch auf die Zuwendung besteht, hat die Aktivierung der Forderung dann zu erfolgen, wenn das Unternehmen am Abschlussstichtag die sachlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Zuwendung erfüllt hat und zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung der erforderliche Antrag gestellt ist oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gestellt werden wird.

Sofern Sie bei bestimmten Punkten unsicher sind oder weitere Fragen haben, sprechen Sie uns jederzeit gerne an. Jetzt Kontakt aufnehmen!