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I-Kostenrefinanzierung Baden-Württemberg

Lösungen werden erarbeitet

Für die seit Jahren strittigen Themen bei der Refinanzierung von Investitionskosten-Aufwendungen in der Pflege wird langsam eine Lösung erarbeitet. Von Oktober 2015 bis Mai 2018 hat sich die „Arbeitsgruppe Investitionskostenberechnung“ in Gesprächen zwischen den Leistungserbringern und dem Kommunalverband für Jugend und Soziales (KVJS) mit diesen offenen Fragen unter Moderation des Ministeriums für Soziales und Integration auseinandergesetzt. Unterstützt wurden sie vom Sachverständigen Volpp, der bei der Ermittlung des Kostenrichtwerts für die Pflegeheimförderverordnung 1995 beteiligt war.

Die größten Streitpunkte wurden im Vorfeld identifiziert und sollten umfassend analysiert werden, um gemeinsam eine sinnvolle und praktikable Anwendungsmöglichkeit zu schaffen. Darunter waren die Abschreibungsmodalitäten, die angemessene Verzinsung von Eigen- und Fremdkapital sowie die Ungleichbehandlung von geförderten und nicht geförderten Einrichtungen. Auf der Grundlage von virtuellen Modell-Pflegeheimen mit 45 bzw. 75 Plätzen sollten möglichst 90 % aller Fälle von Neuerrichtung und Sanierung abgedeckt sein.

Für jeden Punkt der selbst nach Bedarfsgesichtspunkten aufgestellten Agenda wurde eine Lösung gefunden. So kam man unter anderem zu dem Ergebnis, dass am Grundsatz „einmal gefördert, immer gefördert“ nicht länger festgehalten werden kann, da dies weder förder- noch haushaltsrechtlich geboten ist. Vielmehr muss die Förderung einmal vollständig den Pflegebedürftigen zugutegekommen sein, damit die Einrichtung als nicht mehr gefördert angesehen werden kann. Dabei können die 25 Jahre der Zweckbindung als Größe herangezogen werden.

Weiter kam man überein, dass es grundsätzlich unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist, einen Misch-IK-Satz zu ermitteln und zu nutzen, wenn dieser insgesamt weniger verzerrend wirkt als ein günstigerer und ein höherer IK-Satz in einer Einrichtung. Allerdings taucht dieses Problem lediglich dann auf, wenn eine geförderte Einrichtung nach einem Umbau über mehr Plätze verfügt als vorher, sodass diese Einigung nur in einem eng umgrenzten Anwendungsgebiet Beachtung finden wird. Dagegen betrifft die Einigung in Bezug auf die Verzinsung von Eigen- und Fremdkapital wohl jede Einrichtung.

Auch die Anpassung der bisher streitigen Abschreibungsraten bzw. der Nutzungsdauer sowie der Erhöhung der Auslastungsquote wurden weitere kritische Bereiche neu geregelt. Dennoch sollte das neue System genug Flexibilität bieten, um bei aller angestrebter Rechtssicherheit auf atypische Fälle, neue Entwicklungen und sonstige auftretende Besonderheiten angemessen reagieren zu können.

Alle auf der Agenda stehenden Themen wurden ausführlich besprochen und zu jedem Thema wurde ein Kompromiss erarbeitet, der die offenen Fragen in Zukunft klären soll. Durch die insgesamt deutlich gestiegenen Ausgangsdaten, insbesondere im Bereich der Kostenrichtwerte für Gebäude und Inventar, ist allerdings auch mit deutlich steigenden Investitionskosten zu rechnen.