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7% Umsatzsteuer auf Verpflegungsdienstleistungen

Corona-Steuerhilfegesetz auch für steuerbegünstigten Sektor interessant!

Die große Koalition ist bemüht, die hohen finanziellen Einbußen einzelner Branchen abzumildern und hat am 22. April 2020 u. a. beschlossen, Gastronomiebetrieben befristet ab dem 1. Juli 2020 bis zum 30. Juni 2021 einheitlich den Umsatzsteuersatz i. H. v. 7 % auf Speisen zuzugestehen. Mit Schreiben vom 6. Mai 2020 veröffentlichte das Bundesministerium für Finanzen (BMF) das Corona-Steuerhilfegesetz. Für einen vorübergehenden Zeitraum soll nicht zu unterscheiden sein zwischen einer Einnahme von Speisen mit dienstleisterischen Elementen (z. B. inkl. Bedienung, Sitzplatz, Geschirrnutzung etc., 19 % USt.) und dem einfachen Verkauf von Speisen zur Mitnahme (7 % USt.).

Die befristete Anwendbarkeit des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Restaurationsleistungen ist auch für typische Leistungsbereiche steuerbegünstigter Körperschaften interessant.

Durch den Betrieb einer Kantine oder eines Cafés – im Krankenhaus, im Betreuten Wohnen bzw. im Altenheim oder in der Werkstatt für behinderte Menschen – werden bisher häufig auch solche Umsätze vereinnahmt, die dem Regelsteuersatz i. H. v. 19 % USt. unterliegen. Dies betrifft regelmäßig die Verpflegung von MitarbeiterInnen, von nicht nachweislich hilfsbedürftigen Personen oder von BesuchernInnen. Aber auch z. B. die Beköstigung von Besuchern auf dem Weihnachtsbasar wären bisher mit 19 % zu versteuern, soweit diese nicht durch einen Zweckbetrieb erbracht werden.

Der Umsatzsteuersatz wird für nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Juli 2021 erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken von 19 Prozent auf 7 Prozent abgesenkt.

Eine Differenzierung zwischen den mit der Erleichterung ausdrücklich angesprochenen klassischen Gaststätten/Restaurants und der Speisenversorgung in den vorbeschriebenen Situationen wäre u. E. unzulässig. Wir empfehlen Ihnen daher die Abrechnungen, (ggf. einschließlich der zugrundeliegenden Vereinbarungen/Verträge) sowie Kasseneinstellungen für den Zeitraum 1. Juli 2020 – 30. Juni 2021 auf 7 % USt. zu ändern, da ansonsten nach § 14c UStG trotz Ermäßigung der ausgewiesene Steuersatz geschuldet würde. Bitte achten Sie auch darauf, dass Getränke von der Erleichterung ausgenommen werden und ggf. weiterhin mit 19 % abzurechnen sind. Mit der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes einher geht die Umstellung in der buchhalterischen Erfassung sowie entsprechend veränderter Steuerdeklaration in den Voranmeldungen Juli 2020 – Juni 2021 bzw. in den Umsatzsteuererklärungen 2020 und 2021.

Die Erleichterung spielt für Mahlzeitendienste wie Essen auf Rädern keine entscheidende Rolle, da nach Wegfall der Befreiung nach § 4 Nr. 18 UStG die Speisenlieferung schon jetzt regelmäßig mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz zu besteuern ist.

Trotz umsatzsteuerrechtlicher Erleichterungen ist aus ertragsteuerlicher Sicht weiterhin ein besonderes Augenmerk auf Verpflegungsleistungen geboten.

Sollte nicht genau nachgewiesen werden können, dass weniger als ein Drittel der Verpflegungs(dienst)eistungen an nicht hilfsbedürftige Personen erbracht werden, handelt es sich regelmäßig um einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, welcher in den Ertragsteuererklärungen zu deklarieren ist und somit der Besteuerung unterliegt. Um hier etwaigen Versäumnissen und/oder Nachzahlungsrisiken vorzubeugen, ist ein kontinuierlicher Nachweisvorhalt ratsam.

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