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Abgabefristen für Lohnsteueranmeldungen

Verlängerung in der Corona-Krise

Die Corona-Krise beschäftigt Arbeitgeber in den unterschiedlichsten Bereichen und hat enorme wirtschaftliche Folgen für die meisten Unternehmen. Die Bundesregierung und die einzelnen Bundes- und Landesministerien arbeiten stetig daran, die wirtschaftlichen Folgen mittels Förderprogrammen oder auch steuerlicher Erleichterungen zu reduzieren.

In diesem Kontext steht das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 23. April, mit dem eine erfreuliche Erleichterungsregelung für die Abgabe von Lohnsteueranmeldungen geschaffen wurde. Auf Antrag kann insoweit eine Fristverlängerung von maximal 2 Monaten erreicht werden.

Diesen Antrag können Arbeitgeber stellen, wenn sie selbst oder der mit der Lohnbuchhaltung und Lohnsteuer-Anmeldung-Beauftragte nachweislich unverschuldet daran gehindert ist, die Lohnsteueranmeldung pünktlich zu übermitteln.

Fraglich ist in diesem Kontext, welchen Verschuldensmaßstab das BMF anlegen möchte/wird und wie dieser nachgewiesen werden kann. Die Kommentierungen zu der Vorschrift des § 109 Abs. 1 AO, aus der sich das Antragserfordernis zur Fristverlängerung ergibt, definiert den Verschuldensmaßstab nach dem subjektiven Fahrlässigkeitsbegriff. Danach ist regelmäßig von einem unverschuldeten Versäumnis auszugehen, wenn der Steuerpflichtige die für einen gewissenhaft und sachgemäß handelnden Verfahrensbeteiligten gebotene und ihm nach den Umständen zumutbare Sorgfalt beachtet hat.

Rein praktisch können wir uns u. a. vorstellen, dass eine Fristverlängerung wegen Corona-bedingter Personalausfälle erfolgreich sein dürfte. Bei sonstigen Widrigkeiten, die ggf. eine Fristverlängerung erforderlich machen, sollten Arbeitgeber offen auf ihr zuständiges Finanzamt zugehen. In der aktuellen Lage zeigen auch unsere Erfahrungen, dass eher mit einem wohlwollenden Umgang auf Seiten der Finanzverwaltung zu rechnen sein. 

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