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Aufstockung KUG über 80%?

Auch gemeinnützigkeitsrechtlich zulässig?

Steuerbegünstigte Einrichtungsträger stehen bei der Aufstockung von Kurzarbeitergeld über die Grenze von 80 % hinaus vor der Frage, ob dies auch gemeinnützigkeitsrechtlich zulässig ist. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hatte in seinem Schreiben vom 9. April lediglich den Hinweis gegeben, dass eine weitergehende Überprüfung der Angemessenheit und Marktüblichkeit bei einer Aufstockung des Kurzarbeitergeldes bis zu 80 % durch die Finanzbehörden nicht erfolgen wird. Ein grundsätzliches Verbot höherer Aufstockungsbeträge, wie vereinzelt behauptet wurde, konnte dem Schreiben des BMF vom 9. April allerdings nicht entnommen werden und war auch nicht beabsichtigt.

Nachdem die Bundesregierung zwischenzeitlich eine gesetzliche Änderung des Kurzarbeitergeldes der Höhe nach beschlossen hat, war die Bundesfinanzverwaltung nahezu gezwungen eine Ergänzung des vorbezeichneten BMF-Schreibens vorzunehmen.

Mit Datum vom 26. Mai ist nunmehr ein neues BMF-Schreiben zu der Aufstockungsthematik veröffentlicht worden.

Danach verbleibt es zunächst bei der Vereinfachungsregelung in Bezug auf die Nachweiserbringung bei einer Aufstockung bis zu 80 % des bisherigen Entgelts, soweit die Aufstockung für alle Arbeitnehmer erfolgt. Ergänzend definiert das BMF zunächst den unbestimmten Rechtsbegriff des „bisherigen Entgelts“.  Demnach ist das „bisherige Entgelt“ das in den drei Monaten vor Einführung des Kurzarbeitergeldes durchschnittlich gezahlte Nettoentgelt. Das BMF weist ferner darauf hin, dass bei einer Erhöhung des Kurzarbeitergeldes über 80 % des bisherigen Entgelts hinaus, eine Angemessenheits- und Marktüblichkeitsprüfung durch den steuerbegünstigten Rechtsträger zu erfolgen hat. Dieser Nachweis soll – so das BMF – bereits erfüllt sein, wenn entsprechende Tarifverträge eine solche Erhöhung vorsehen. Bei kollektivrechtlich nicht gebundene Einrichtungsträger können die tarifrechtlichen Regelungen der Branche in den individuellen Verträgen mit allen Mitarbeitern aufgenommen werden. Insoweit geht das BMF davon aus, dass bereits ein Mustervertrag dem Nachweis der Marktüblichkeit und Angemessenheit genügt.

Erfreulich an dem aktuellen BMF-Schreiben ist, dass durch diese Regelung eine gewisse Rechtssicherheit für gemeinnützige Einrichtungsträger in Bezug auf Aufstockungsbeträge zum Kurzarbeitergeld gelungen ist. Ein kleiner Wermutstropfen ist dennoch in der Neuregelung durch das BMF enthalten, da keine allgemeine, der Höhe nach unbeschränkte, Befreiung der Nachweisverpflichtung umgesetzt worden ist. Zudem kann aufgrund der ausdifferenzierten Darstellung des Themenkomplexes durch das BMF nicht ausgeschlossen werden, dass zukünftig auch bei steuerlichen Außenprüfungen (sog. Betriebsprüfungen) eine Nachweisprüfung erfolgen wird, soweit die Aufstockungsbeträge die Grenze von 80% des bisherigen Entgelts überschreiten. 

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