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Aufstockung Kurzarbeitergeld nur bis 80%?

BMF erlässt Regelungen zur Aufstockung

Auch Einrichtungsträger aus dem Gesundheitswesens oder der Sozialwirtschaft werden trotz ihrer Systemrelevanz hart von den Auswirkungen der Corona-Pandemie getroffen. Von daher verwundert es nicht, dass es auch in diesen Bereichen vermehrt Träger gibt, die Kurzarbeit anordnen müssen.

Das von der Bundesagentur für Arbeit ausgezahlte Kurzarbeitergeld beschränkt sich jedoch auf 60 % des pauschalierten Nettoentgelts bzw. auf 67 %, soweit ein Kind mit im Haushalt lebt. Das Kurzarbeitergeld ist lohnsteuerfrei und die Sozialversicherungsbeiträge werden von der Bundesagentur vollständig erstattet.

Nicht zuletzt vor dem Hintergrund der vollständigen finanziellen Entlastung der Arbeitgeber, wurde von politischen Amtsträger vereinzelt eine Aufstockung des Kurzarbeitergelds durch die Arbeitgeber selbst vorgeschlagen. Zwischenzeitlich existieren bereits diverse tarifrechtliche Regelungen, wonach eine Aufstockung des Kurzarbeitergeldes teilweise bis 97% vorgesehen ist.

Für steuerbegünstigte Rechtsträger gilt allerdings das gemeinnützigkeitsrechtliche Mittelverwendungsgebot, wonach gemeinnützige Körperschaften ihre Mittel für die satzungsmäßigen steuerbegünstigten Zwecke einzusetzen haben und insbesondere keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen darf.

Mit Schreiben vom 9. April 2020 hat sich nunmehr das Bundesministerium der Finanzen zur gemeinnützigkeitsrechtlichen Zulässigkeit derartiger Aufstockungen aus Mitteln gemeinnütziger Körperschaften eingelassen.

Demnach soll die gemeinnützigkeitsrechtliche Angemessenheit einer Aufstockung nicht geprüft werden, sofern eine Aufstockung auf bis zu 80 % des bisherigen Entgelts nicht überschritten wird und die Aufstockung einheitlich für alle Arbeitnehmer erfolgt. Mit der vorbezeichneten Regelung werden jedoch höhere Aufstockungsbeträge aus unserer Sicht keineswegs ausgeschlossen. Vielmehr kann eine Überschreitung der 80 %-Grenze lediglich zu einer Angemessenheitsprüfung durch die Finanzbehörden führen.

Aus unserer Sicht spricht nichts gegen eine Aufstockung des Kurzarbeitergeldes über die genannte Grenze hinaus, soweit sich die Aufstockungsbeträge der Höhe nach an tarifvertraglicher Vereinbarungen halten. Denn solche tarifrechtlichen „Sonderzahlungen“ müssen als angemessen im Sinne der gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorschriften zu bewerten sind.

Selbst wenn Aufstockungsbeträge bei steuerbegünstigten Einrichtungsträgern gewährt werden, die u.U. auch oberhalb tarifvertraglicher Vereinbarungen liegen, kann dies aus unserer Sicht keine negativen gemeinnützigkeitsrechtlichen Folgen haben. Es könnte zwar zu Nachfragen auf der Ebene der Finanzverwaltung führen.

Doch der allgemein bekannte Personalmangel, speziell in den Pflegeberufen, sollte bereits als Argumentation für einen höheren Aufstockungsbetrag ausreichend sein. Zudem muss sich ein Arbeitgeber gerade in Krisenzeiten auf sein Personal und dessen Arbeitsbereitschaft verlassen können. Vor diesem Hintergrund kann es durchaus gerechtfertigt sein, wenn eine Aufstockung auf 100% des bisherigen Netto-Entgelts im Einzelfall erfolgt. Die Finanzverwaltung in Nordrhein-Westfalen scheint indes eine restriktivere Gangart eingeschlagen zu haben. Die Oberfinanzdirektion NRW geht bei Aufstockungsbeträgen, die über die 80%-Grenze hinausgehen, eher von einer gemeinnützigkeitsrechtlichen Mittelfehlverwendung aus. Aus den vorbezeichneten Gründen kann diese Sichtweise nicht überzeugen.

Wir beraten Sie auch in diesen beunruhigenden Zeiten gewohnt fundiert und kompetent. Nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf!