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Beantragung der Überbrückungshilfe

Beantragung in einem zweistufigen Verfahren

Antragsberechtigte

Grundsätzlich antragsberechtigt sind Unternehmen aller Größen, sofern sie nicht die Voraussetzungen für den Zugang zum Wirtschaftsstabilisierungsfonds erfüllen (> 43 Mio. € Bilanzsumme, > 50 Mio. € Umsatzerlöse, > 249 Beschäftigte) und sofern der Umsatz in den Monaten April und Mai 2020 um durchschnittlich mindestens 60% gegenüber den gleichen Vorjahresmonaten eingebrochen ist. Antragsberechtigt sind auch von der Corona-Krise betroffene gemeinnützige Unternehmen, unabhängig von ihrer Rechtsform, die dauerhaft wirtschaftlich am Markt tätig sind (z. B. Jugendbildungsstätten, überbetriebliche Berufsbildungsstätten, Familienferienstätten). Bei diesen Unternehmen und Organisationen wird statt auf die Umsätze auf die Einnahmen (einschließlich Spenden und Mitgliedsbeiträge) abgestellt. Öffentliche Unternehmen hingegen sind grundsätzlich von der Förderung ausgeschlossen.

Höhe der Überbrückungshilfe

Die Überbrückungshilfe erstattet einen Anteil in Höhe von

  • 80 % der Fixkosten bei mehr als 70 % Umsatzeinbruch,
  • 50 % der Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 50 % und 70 %
  • 40 % der Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 40 % und unter 50 %

im Fördermonat im Vergleich zum Vorjahresmonat. Die maximale Förderung beträgt T€ 150 für drei Monate.

Förderfähige Kosten

Förderfähig sind fortlaufende, im Förderzeitraum anfallende vertraglich begründete oder behördlich festgesetzte und nicht einseitig veränderbare Fixkosten. Dies sind z.B. Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen, Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen, Finanzierungskostenanteile von Leasingraten, Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV, Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen, Grundsteuern, Versicherungen, Kosten für Auszubildende etc.

Zweistufiges Antragsverfahren

Der Nachweis des anspruchsbegründenden Umsatzeinbruchs und der erstattungsfähigen Fixkosten läuft in einem zweistufigen Verfahren. In der ersten Stufte (Antragsstellung) sind die Antragsvoraussetzungen und die Höhe der erstattungsfähigen Fixkosten mit Hilfe eines Steuerberaters/Wirtschaftsprüfers glaubhaft zu machen. Basis hierfür ist eine Einschätzung der Unternehmen über den Umsatzeinbruch und die Fixkosten. Die Antragsfristen enden jeweils spätestens am 31. August 2020. In der zweiten Stufe (nachträglicher Nachweis) sind die Antragsvoraussetzungen durch die Übermittlung endgültiger Zahlen zu belegen. Ergeben sich daraus Abweichungen zu den Prognosen, sind zu viel gezahlte Zuschüsse zurück zu zahlen bzw. werden nachträglich aufgestockt.

Übrigens: die Kosten, die für Steuerberater/Wirtschaftsprüfer im Rahmen der Beantragung der Überbrückungshilfe anfallen, zählen auch zu den prozentual erstattungsfähigen Kosten. Gerne begleiten wir Sie in diesem Verfahren. Sprechen Sie uns jederzeit hierfür an.