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Betriebsschließungsversicherung während einer Pandemie

Was wir in Zeit von COVID-19 wirklich angerechnet?

Mit der COVID-19-Pandemie hat ein Versicherungszweig eine breite mediale Aufmerksamkeit gewonnen: die sogenannte Betriebsschließungsversicherung. Unternehmen, die ein solches Konzept mit ihrem Risikoträger vereinbart haben, dachten bislang, einer Schließung ihres Betriebes gelassener entgegensehen zu können als andere Marktteilnehmer, schließlich geht es bei COVID-19 um eine Seuche und das Unternehmen oder zumindest Teile davon werden geschlossen. Der Versicherungsfall scheint demnach eingetreten, die Assekuranz hat gemäß Bedingungswerk für den eingetretenen Schaden und den entgangenen Erlös zu entschädigen. Oder etwa doch nicht? So ist immer wieder zu lesen, dass das Coronavirus nicht in jedem Fall von der Deckung umfasst sein soll und eine Pandemie schon gar nicht. Und wie ist das mit Kurzarbeitergeld oder Leistungen aus Rettungsschirmen? Werden die angerechnet? Was gilt denn nun? Dr. Stefan Ziegler, Holdinggeschäftsführer der Ecclesia Gruppe, des größten deutschen Versicherungsmaklers für Unternehmen und Institutionen, und Dr. Claudia Held, Leiterin des Unternehmensbereichs Schaden der Ecclesia, bringen Licht ins Dunkel der Diskussion.

Zunächst lässt sich eines festhalten: Niemand, weder die Wirtschaft noch die Politik noch die Assekuranz, hat mit einer Pandemie dieses Ausmaßes gerechnet. Und unabhängig davon, wie man die hoheitlichen Schutzmaßnahmen des Staates der vergangenen Wochen und Monate bewertet, ist es doch ein Faktum, dass die umfangreichen behördlichen Anordnungen und Verfügungen die Wirtschaft in Deutschland über einen längeren Zeitraum weitgehend lahmgelegt haben. Hierdurch sind immense wirtschaftliche Schäden entstanden. Von wem die damit einhergehenden Erlösausfälle und Kosten in welchem Ausmaß getragen werden, ist eine der entscheidenden Fragen, die momentan ganze Branchen bewegt, die durch den „Lockdown“ in finanzielle Schwierigkeiten gekommen sind.

Insofern sehen sich diejenigen Versicherungsnehmer, die eine Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen haben, grundsätzlich in einer komfortablen Ausgangssituation. Aber der Teufel steckt im Detail: Bei dem COVID-19 auslösenden Virus handelt es sich um einen neuen Erreger. Daher reicht es nicht aus, die Standardbedingungen (also die Allgemeinen Versicherungsbedingungen oder AVB) vereinbart zu haben. In diesen Standardkonditionen sind nur zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bekannte Seuchen gedeckt. In den AVB findet sich zum Beispiel eine abschließende Aufzählung von Krankheitserregern (ohne COVID-19) oder ein Verweis auf eine bestimmte Fassung des Infektionsschutzgesetzes (ohne COVID-19).

Der Betriebsschließungsversicherung sollte daher stets ein Spezialkonzept zugrunde liegen, in dem eine sogenannte Öffnungsklausel vereinbart ist. Das bedeutet nichts anderes als einen dynamischen Verweis auf neue – zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch unbekannte – Seuchen-Tatbestände. Damit wäre COVID-19 vom Bedingungswerk umfasst. Ist aber dadurch auch der durch die Corona-Pandemie entstandene Schaden versichert? Nach Auffassung der Ecclesia Gruppe ja!

Langwierige Deckungsklagen bringen keine kurzfristige Liquidität

Bedauerlicherweise sieht das Gros der Versicherungswirtschaft das momentan anders. Die Assekuranz unterscheidet zwischen einer konkreten Schließungsanordnung infolge eines Verdachtsfalls oder einer bestätigten Infektion und einer Schließung durch eine sogenannte Allgemeinverfügung, bei der keine individuelle Betroffenheit vorliegt. Im ersten Fall ist die Deckung (immer vorausgesetzt, die Öffnungsklausel ist vereinbart) dem Grunde nach unstreitig, im zweiten Fall wird der Versicherungsschutz momentan nahezu kollektiv verweigert. Die Begründung hierfür lautet sinngemäß, dass die Betriebsschließungsversicherung nicht für eine Pandemie, sondern für diejenigen Einzelfälle ausgestaltet (und auch kalkuliert) sei, in denen eine konkrete Gefahr vom versicherten Betrieb ausgehe, und nicht für einen von der Politik angeordneten bundesweiten „Shutdown“. Ansonsten würde ja die Versicherungsindustrie allein die Last aller politischen Entscheidungen tragen.

Die Ecclesia Gruppe vertritt dazu eine andere Auffassung: So verständlich und einsichtig das von den Risikoträgern vorgebrachte Argument auch erscheint, in den meisten Bedingungswerken findet sich kein Pandemie-Ausschluss – wie er in anderen Bereichen wie etwa der Reiserücktrittsversicherung vorkommt. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer, auf den es in der Rechtsprechung stets ankommt, muss also annehmen, dass ohne Pandemie-Ausschluss Deckung besteht.

Leider trifft die streitige vorsorgliche Schließung aufgrund von Allgemeinverfügungen die Masse der gemeldeten Schadenfälle, sodass nur für einen sehr geringen Prozentsatz aller betroffenen Unternehmen eine unstreitig positive Deckungssituation vorliegt. Wenn der Großteil der Versicherungsnehmer aber aufgrund der kollektiven Abwehrhaltung der deutschen Assekuranz in langwierige und mit Risiken behaftete Deckungsklagen eintreten muss, wird das Problem des durch die Schließungen bei den Versicherungsnehmern kurzfristig notwendigen Liquiditätsbedarfs nicht gelöst. Daher hat sich in Bayern der Deutsche Verband des Hotel- und Gaststättengewerbes (DEHOGA) mit der Landespolitik und der Versicherungswirtschaft auf einen Kompromiss verständigt. Dieser unterstellt, dass etwa 70 Prozent des entstandenen Schadens durch Kurzarbeitergeld und andere Soforthilfen aufgefangen werden. Vom Restschaden übernimmt die Versicherungswirtschaft 50 Prozent (das heißt 15 Prozent vom Gesamtschaden) ohne Präjudiz im Rahmen einer Kulanz. Natürlich steht es jedem betroffenen bayerischen Gastronomen frei, diese Lösung abzulehnen. Aus Liquiditätsgründen ist sie jedoch für den einen oder anderen betroffenen Betrieb attraktiv.

Renommierte Kanzlei bestätigt Rechtsauffassung der Ecclesia Gruppe

Was empfiehlt die Ecclesia Gruppe in einer solchen Gemengelage als Interessenvertreter ihrer Kunden im Dauermandat? Als Sachwalter der Kunden in allen Versicherungsfragen ist es Auftrag des Versicherungsmaklers, die Interessen der Kunden bestmöglich gegenüber der Assekuranz durchzusetzen. Deshalb hat die Ecclesia Gruppe die zugrundeliegenden versicherungsrechtlichen Bedingungen in jedem Einzelfall geprüft und ihre – nicht mit der der Versicherer übereinstimmende – Rechtsauffassung durch eine renommierte Rechtsanwaltskanzlei überprüfen lassen. Diese hat die Meinung der Ecclesia Gruppe vollumfänglich bestätigt: Immer unter der Voraussetzung, dass die Spezialkonzepte oder Rahmenvereinbarungen mit „Öffnungsklausel“ der Ecclesia Gruppe zugrunde liegen, besteht regelmäßig auch in Fällen der Schließung durch Allgemeinverfügung ohne konkrete Betroffenheit Deckung dem Grunde nach. Allerdings muss die Behörde, die die Schließung angeordnet hat, durch das Infektionsschutzgesetz auch hierzu ermächtigt gewesen sein.

Diese Auffassung hat der Versicherungsmakler mit den wesentlichen Versicherern, bei denen Schadenfälle gemeldet wurden, lange, intensiv und sehr kontrovers diskutiert und dabei zum Großteil bedauerlicherweise rechtlich nicht überzeugende Antworten erhalten. Allerdings hat sich ein relevanter Risikoträger der Meinung angeschlossen und reguliert sinngemäß.

Um den übrigen Kunden eine Alternative zur Deckungsklage anzubieten, ist die Ecclesia derzeit mit mehreren Risikoträgern im Gespräch. In diesem Prozess ist sie bereits weit fortgeschritten. Dennoch kann solch ein Angebot natürlich nur einen Kompromiss darstellen, der ausschließlich für Kunden in Frage kommt, die entweder aufgrund der vergleichsweise geringen Schadenhöhe oder aufgrund des Liquiditätsbedarfs oder der inhärenten Risiken einer Klage nach einer Alternativlösung suchen.

Politische Entscheidungen führen zu absurder Situation

Neben den zuvor geschilderten Problematiken tut sich leider momentan ein weiteres Feld der Unsicherheit auf: Bisher konnte davon ausgegangen werden, dass Leistungen aus Betriebsschließungsversicherungen aufgrund ihrer Klassifizierung als „Ergänzungsdeckung“ stets unter Anrechnung öffentlicher Mittel ausgezahlt werden. Inzwischen haben aber zunächst die eine oder andere regionale Agentur für Arbeit mit Blick auf das Kurzarbeitergeld, die Politik mit Blick auf die Gelder nach dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG) oder auch der GKV-Spitzenverband für § 150b SGB XI (Kostenerstattung für Pflegeeinrichtungen und Pflegebedürftige) erkannt, dass diejenigen Unternehmen, die private Vorsorge betrieben haben, offensichtlich neben den staatlichen Rettungsschirmen auch über andere Mittelzuflüsse verfügen. Zwar hat mittlerweile die Bundesagentur für Arbeit (BA) in Nürnberg klargestellt, dass Gelder aus einer Betriebsschließungsversicherung zumindest bis zum Jahresende nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet werden, aber gleichzeitig brachte die Politik – quasi in einem Eilverfahren – ein Ergänzungsgesetz zum SodEG auf den Weg. Nach diesem Ergänzungsgesetz werden Leistungen aus der Betriebsschließungsversicherung bei gesetzlichen Zuschüssen aus dem SodEG nachträglich angerechnet.

Damit soll vordergründig vermieden werden, dass sich Unternehmen sowohl aus sozialen als auch aus privaten Töpfen bedienen und ihren Schaden gegebenenfalls sogar überkompensieren. Allerdings wird damit nicht nur derjenige, der privat vorsorgt, bestraft und der Charakter der Ergänzungsdeckung konterkariert, es kommt zu zwei weiteren Effekten, die nicht gewollt sein können: Die Bedingungen der Betriebsschließungsversicherung legen fest, dass öffentliche Mittel vorgehen. Qua politischer Entscheidung wird nun umgekehrt dasselbe für öffentliche Unterstützungsleistungen festgeschrieben. Das heißt, es kommt zu einem Zirkelschluss, bei dem sich die Katze im wahrsten Sinne des Wortes in den Schwanz beißt. Daneben spielt diese politische Entscheidung den Versicherern in die Karten, denn nunmehr ist kaum noch von der Hand zu weisen, dass die Assekuranzbranche die Folgen politischer Entscheidungen im Schwerpunkt mitfinanzieren soll. Trotz dieser – insbesondere von den Wohlfahrtsverbänden – vorgetragenen Argumente konnte die Verabschiedung des Gesetzes nicht verhindert werden.

Konkrete Empfehlung der Ecclesia Gruppe

Was empfiehlt die Ecclesia Gruppe nun, nachdem diese politische Entscheidung gefallen ist? Kurzarbeitergeld sollte beantragt werden. Hierbei ist es sinnvoll, trotz der Entscheidung der BA die zuständige lokale Agentur für Arbeit beim Antrag auf Kurzarbeitergeld darüber zu informieren, dass eine Betriebsschließungsversicherung besteht, aus der noch keine Mittel geflossen sind. Hinsichtlich des SodEG und anderer öffentlicher Mittel rät der Versicherungsmakler stets, diese trotz der abzusehenden Aufrechnung zu beantragen, um schnell über Liquidität zu verfügen. Inwieweit Gelder aus einer Betriebsschließungsversicherung wirklich fließen und tatsächlich angerechnet werden, hängt stets vom Einzelfall ab. Bei etwaigen Kulanzzahlungen des Versicherers stellt sich ohnehin die Frage, ob diese überhaupt Versicherungsleistungen sind, die nach der Änderung des SodEG angerechnet werden sollen. Zumindest aus der Sicht der Risikoträger dürfte das nicht so sein.

Da sich am Ende aller Tage aber jeder Einzelfall anders darstellt, empfiehlt die Ecclesia, bei jeder Schadenmeldung bereits so konkret wie möglich Informationen über die Schadenhöhe mitzuliefern. Die Ecclesia Gruppe berät ihre Kunden dann in jedem Fall persönlich und individuell, um darauf hinzuwirken, dass ihr Vertrag trotz der vorgenannten Rahmenbedingungen zügig, kundenorientiert und vertragsgerecht reguliert wird.

Sie haben Fragen oder Beratungsbedarf? Dann wenden Sie sich gerne an unsere Partner von der Ecclesia Gruppe:

Stefan.Ziegler@ecclesia.de und Claudia.Held@ecclesia.de